Pilotenstreik und Ausgleichszahlung

Pilotenstreik und Ausgleichszahlung

Im Bezug auf die Frage nach den Rechten der Flugpassagiere soll die Verordnung des Fluggastrechts (Fluggastrechteverordnung, VO (EG) 261/2004) Abhilfe schaffen. Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, die Rechte von Fluggästen, insbesondere in den Fällen von Annullierungen, Überbuchungen und längeren Verspätungen von Flügen, zu verbessern.

Grundsatz: Die Fluggastrechteverordnung sieht in Art. 7 vor, dass jedem Reisenden bei Flugannullierung, je nach Entfernung des Reiseziels, ein Ausgleichanspruch bis hin zu 600 von Seiten des Luftfahrtunternehmens zusteht.

Ausnahme: Von diesem Anspruch kann sich die ausführende Luftfahrtgesellschaft entledigen, wenn gem. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, nachgewiesen werden kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist ausschlaggebend, dass auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen der außergewöhnliche Umstand hätte nicht vermieden werden können (Erwägungsgrund 14. der Verordnung).

Es stellt sich bezüglich der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 die Frage, ob ein Streik dazu geeignet ist den Tatbestand eines außergewöhnlichen Umstand zu erfüllen und welchen Maßnahmen die Luftfahrtunternehmen gerecht werden müssen, um die Zumutbarkeitsschwelle zu überschreiten.

Ein aktuelles Urteil des BGH vom 21. August 2012, Az. X ZR 138/11; X ZR 146/11, welches eine Ausgleichszahlung für Flugannullierung wegen Pilotenstreiks verneint, thematisiert diese Problematik.

Bisher bestand Uneinigkeit darüber, ob ein ungewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 auch dann einschlägig ist, wenn es aufgrund von Streiks aus den eigenen Reihen zu Flugannullierungen kommt.

Mit der Entscheidung wurden die Maßstäbe konkretisiert und die Zerrissenheit beseitigt. Nach Ansicht des BGH liegen außergewöhnliche Umstände, welche von den Flugunter-nehmen nicht beherrschbar sind, immer dann vor, wenn ein Streik von „außen“ auf das Unternehmen einwirkt (Erwägungsgrund 14. der Verordnung). Diese Außenwirkung wurde ebenfalls bei Streiks, bedingt durch die Mitarbeiter bejaht.
Grund hierfür ist, dass die von Gewerkschaften veranlasste Streiks, bei denen die Streikentscheidung von den Beschäftigten im Wege ihrer Tarifautonomie getroffen werden, nicht mehr in den beherrschbaren Bereich des Luftfahrtunternehmens fallen (BGH Urteil vom 21.8.2012, Az. X ZR 138/11).

Weiterhin stellt der BGH klar, dass Fluggesellschaften um eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 3, Art. 7 zu verhindern bestimmte Maßnahmen, namentlich die Reorganisation, vornehmen müssen.
Im Falle des Streiks von Mitarbeitern bedeutet dies, dass die Fluggesellschaft alle zur Verfügung stehenden Ressourcen auszuschöpfen hat. Die Anzahl von Beeinträchtigungen der Fluggäste muss möglichst gering gehalten und nach Beendigung des Streiks muss schnellstmöglich zum Normalbetrieb übergegangen werden.

Diesbezüglich ist aber, so gibt es auch der Europäische Gerichtshof vor, zu beachten, dass die erforderlichen Maßnahmen zwar innerhalb eines gewissen Zeitrahmens geschehen müssen, diese aber nicht als Mindest-Zeitreserve vom Gesetzgeber vorgegeben werden kann. Je nach Unternehmen und außergewöhnlichem Umstand ergibt sich eine Zeitspanne, die sich lediglich individuell bemessen lässt (EuGH Urteil vom 12.5.2011, RS C-294/10).

Fazit

Die Entscheidung des BGH zur Ausgleichszahlung wegen Pilotenstreiks stellt klar, dass der Arbeitskampf eine nicht zu beherrschende Gegebenheit darstellt, welche den Anspruch auf finanzielle Entschädigung gem. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ausschließt und schafft damit – zumindest ein Stück weit – Rechtssicherheit für die am Flugverkehr beteiligten Geschäftskreise.

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