Grundsätzlich ist den meisten Haltern von Pferden das Thema Pferdehaftpflicht nicht unbekannt. Denn im Laufe eines Pferdelebens kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, die einen Schadensersatzanspruch eines geschädigten Dritten nach sich ziehen. Hier soll die Pferdehaftpflicht die Schadensregulierung übernehmen, um den Pferdehalter vor Kosten zu schützen, die die Existenz bedrohen.
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Wie in anderen Bereichen der Haftpflichtversicherung leistet auch die Pferdehaftpflicht noch Hilfe, wenn es zu unberechtigten Ansprüchen kommt. Diese werden notfalls auch auf Kosten der Versicherung vor Gericht abgewehrt. Zu diesem Thema gab es in der Vergangenheit auch die entsprechenden Gerichtsurteile.
Als eine Reiterin auf dem Weg zum Pferdestall war, bemerkte sie außerhalb des Auslaufes ein Pferd auf der Straße. Da sie eine Gefährdung für den Verkehr vermeiden wollte, führte sie das Pferd zum Gatter des Auslaufes. Hier war noch ein weiteres Pferd untergebracht, das scheinbar friedlich graste. Als die Reiterin das Gatter öffnete, lies sich das grasende Pferd zunächst verscheuchen. Bei dem Versuch, das andere Pferd in den Auslauf zu führen, stürmte das Pferd im Auslauf auf das Gatter zu und riss dabei die Frau um.
Bei diesem Ausbruch zog sich die Frau einen Kreuzbandriss und eine Verletzung am Außenmeniskus zu. Sie forderte von der Halterin des angreifenden Pferdes Schadensersatz. Da die Halterin des Pferdes diesen Anspruch nicht als berechtigt angesehen hat, zog die betroffene Reiterin vor Gericht – und verlor. Nach der Argumentation des Gerichtes musste der Reiterin sehr wohl klar sein, dass sie sich ohne Not in eine Gefahrensituation begeben hat. Schließlich reagieren Pferde unberechenbar auf fremde Artgenossen. Der Anspruch der Reiterin wurde somit abgewehrt.
In einem weiteren Fall ist eine Reiterin mit langjähriger Erfahrung in einer Reithalle von einem Schulpferd gefallen und hat sich mehrere Wirbel gebrochen. Auch hier machte sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Halter des Pferdes geltend. Das Pferd habe nach ihrer Ansicht gebuckelt und Galoppsprünge vollführt.
Der Halter des Pferdes, der die Situation beobachtet hatte, lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Die Reiterin habe beim Angaloppieren einen Steigbügel und somit das Gleichgewicht verloren. Wie im obigen Fall wollte die verletzte Reiterin nun ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Es folgte die Ablehnung, da die Reiterin nicht beweisen konnte, dass das Pferd durchgegangen sei, weil es den Anweisungen der Reiterin nicht gefolgt ist.
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