Wenn Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen, die personenbezogene
Daten elektronisch verarbeiten, benötigen sie einen Datenschutzbeauftragten. Darauf
weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki hin.
Dennoch ist die Klausel, die den Datenschutzbeauftragten vorschreibt, kein Freibrief für
kleinere Firmen, sorglos mit Informationen zu hantieren: „Die Anforderungen bestehen
genauso, nur dass Sie keine Person einstellen müssen, die das kontrolliert“, erklärt Dr.
Thomas Krätzig von der Hagener KJ-NetworX GmbH.
Wenn beispielsweise der Wirtschaftsprüfer vom Finanzamt elektronisch verarbeitete Daten
sehen möchte, sollte man ihm schon aus eigenem Interesse ausschließlich die Daten
zukommen lassen, die er sehen möchte. Dazu gehört eine entsprechende Vorsortierung,
damit sich in den Buchhaltungsbelegen nicht unnötige Auskünfte wie Krankmeldungen
o.ä. befinden.
Ebenfalls in den Bereich Datenschutz fällt, wenn Mitarbeiter privat im Internet surfen
dürfen. Bei privaten Mails vom Arbeitsplatz wird das Unternehmen zugleich zum
Telekommunikationsanbieter und unterliegen damit dem Fernmeldegeheimnis. Die Mails
der Mitarbeiter sind dann für den Chef tabu: „Am besten schreiben Sie gleich in den
Arbeitsvertrag, dass privates Mailen und Surfen verboten ist“, rät Rechtsanwalt Andreas
Göbel. „Dann kann keine betriebliche Übung entstehen – wenn Sie regelmäßige
Kontrollen durchführen und erwischte Mitarbeiter abmahnen.“