Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Eine Regelung im Arbeitsvertrag über pauschale Überstundenabgeltung ist unwirksam, wenn sich aus der Klausel nicht der konkrete Umfang der zu leistenden Überstunden ergibt (BAG, Ur¬teil vom 01.09.2010, Az. 5 AZR 517/09).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:
K hat Arbeitsvertrag mit B. Es gibt eine pauschale Überstundenregelung. Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Wochenstunden. K erreicht am Ende des Arbeitsverhältnisses 102 Überstunden. K klagt auf Vergütung.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Eine nur pauschale Überstundenabgeltung ist nicht klar und verständlich. Es liegt Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die Klausel ist unwirksam, § 306 BGB. Der K hat Anspruch auf Vergütung der Überstunden nach § 612 BGB.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
„Regelungen in Arbeitsverträgen über pauschale Ãœberstundenabgeltung bedürfen stets einer genaueren Betrachtung. Fehlerhafte Klauseln stellen für den Arbeitgeber erhebliche Risiken und für den Arbeitnehmer erhebliche Chancen dar“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.