OLG Hamm urteilt über Lebensmittelbetrug

OLG Hamm urteilt über Lebensmittelbetrug

Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 2004 bis 2009 eine Hackfleischmischung gewerbsmäßig unter einer irreführenden Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht zu haben. Mit den Hauptabnehmern des Hackfleischprodukts, drei Discountmärkten, wurde vertraglich ein Mischverhältnis von 45 Prozent Rindfleisch- und 55 Prozent Schweinefleischanteil vereinbart. Jedoch waren die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt willens, den Rindfleischanteil bei 45 Prozent zu halten, sondern gaben der Fleischware höchstens bis zu 35 Prozent Rindfleisch bei.

Mit Beschluss vom 10.12.2010 hat die XXI Strafkammer des Landgerichts Essen die Anklage durch die Staatsanwaltschaft Bochum zur Hauptverhandlung zugelassen, wobei die Kammer gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO vorläufig keinen hinreichenden Tatverdacht für einen Betrug oder versuchten Betrug gemäß § 263 Abs 1, 22, 23 StGB, hingegen einen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 LFGB sieht. In einigen Tatbeständen wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da weder ein Betrug nachweisbar und der damit tateinheitlich zusammenfallende Verstoß gegen § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB mittlerweile verjährt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17. Dezember 2010. In der Folge jedoch wird die Beschwerde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen. Dazu führt das Gericht aus:
Zum einen stellt das Geschäftsgebaren des Fleischfabrikanten keinen Eingehungsbetrug dar. Dabei ist festzustellen, ob dem Getäuschten wirtschaftliche Nachteile entstehen und im Schadensfall die Vermögenswerte gemindert werden. Laut Gericht ist eine konkrete Vermögensgefährdung der Discounter oder der Endverbraucher ist im Sinne eines Eingehungsbetruges nicht ersichtlich.

Zum anderen besteht kein Erfüllungsbetrug. Es besteht zwar ein hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass das streitgegenständliche Fleischprodukt nicht der vertraglichen vereinbarten Leistung (45% Rind/ 55% Schweinefleisch) entsprach. Dieser Umstand sagt jedoch nichts darüber aus, welchem Wert die seitens der Angeklagten getätigten Lieferungen tatsächlich entsprachen. Von einer Wertlosigkeit der tatsächlich gelieferten Ware kann nicht ausgegangen werden.

Weiterhin ergibt sich kein Verkehrsverbot des gemischten Hackfleischs. Diese Verkehrsbezeichnung beschreibt lediglich ein prozentuales Mischverhältnis, so dass das Produkt mit einem Verzeichnis der Zutaten versehen sein muss, sprich aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Auch ist die Fleischware nicht wertlos, da sie auch bei ordnungsgemäßer Etikettierung vom Verbraucher gekauft worden wäre.

Das OLG Hamm kommt schließlich zu der Auffassung, dass mangels Kenntnis der konkreten Preiskalkulation der Täuschenden oder entsprechenden Ermittlungen am Markt für die entsprechenden Einzelkomponenten kann ein Schaden weder konkret errechnet noch ansatzweise nachvollziehbar geschätzt werden. Ein Betrug ist nach alledem nicht hinreichend feststellbar, so dass die Kammer zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit abgelehnt hat.

Auch dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass rechtliche Vorschriften im Lebensmittelbereich klare Regelungen zum Teil nicht vorsehen und Auslegungsspielräume offenlegen. Akteure in der Lebensmittelbranche sind also gut beraten, die entsprechenden Gesetze und Vorschriften – mit allen Pflichten und Lücken – zu kennen und Verträge sorgfältig zu prüfen.
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