OLG Düsseldorf: Herausgabe von Kundendaten bei Insolvenz des Dienstleisters

OLG Düsseldorf: Herausgabe von Kundendaten bei Insolvenz des Dienstleisters
 

Im konkreten Fall haben Kunden über die Homepage eines Unternehmens persönliche Daten eingegeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden. Für den Versand des Newsletters beauftragte das Unternehmen einen technischen Dienstleister, dem die persönlichen Daten der Kunden übermittelt wurden. Nach der Insolvenz dieses Dienstleisters, forderte das Unternehmen nun die Herausgabe der Kundendaten. Der Dienstleister weigerte sich mit der Annahme, dass er im Falle der Insolvenz nicht verpflichtet sei, die Daten herauszugeben.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten gegen den Insolvenzverwalter bestünde. Entscheidend wäre, dass das Unternehmen dem Dienstleister persönliche Kundendaten zur Verfügung gestellt hätte. Die Einwilligung der Kunden zur Speicherung sei lediglich gegenüber dem Unternehmen erteilt worden und nicht gegenüber des technischen Dienstleisters. Auch entscheidend war, dass die Daten für das Unternehmen einen großen Wert besäßen.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012

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