Ohne Nachtrag droht Haftung für Anbieter und Vermittler

Gleichwohl werden in den Emissionsprospekten dieser Unternehmen weiterhin gerade zu euphorisch Wachstumsraten aller Märkte ohne Einschränkungen fortgeschrieben. Es scheint, als hätten alle diese Prospekte nicht realisiert, dass spätestens ab Mitte 2008 die Finanzmarktkrise herrschte, deren Auswirkungen fast alle Branchen treffen.

Dabei sollte jedem seriösen Anbieter und auch Vermittler die essentielle Bedeutung des Emissionsprospektes für das Beteiligungsverhältnis klar sein. Der Prospekt muss jedem Anleger bzw. Interessenten die Möglichkeit geben, sich ein vollständiges und v.a. aktuelles Bild vom Unternehmen, der derzeitigen Unternehmenssituation, der angebotenen Kapitalanlage selbst sowie aller sonstigen wesentlichen Aspekte zu machen. Die Informationen im Prospekt müssen nicht nur aus Gründen der Transparenz gegenüber (potentiellen) Anlegern immer auf dem neuesten Stand sein, sondern sie dienen auch dem Emissionsunternehmen als wesentliches Instrument zur Haftungsvermeidung.

Sind daher seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts während der Dauer des öffentlichen Angebotes Veränderungen eingetreten, die für Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen Vermögensanlagen von wesentlicher Bedeutung sind, ist unverzüglich ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu erstellen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen und bei der BaFin zu hinterlegen.

Solche Veränderungen sind beispielsweise der derzeit bei Unternehmen in der Aufstellung befindliche bzw. fertig gestellte Jahresabschluss, bereits erkennbare Planungsabweichungen, Informationen über den jeweiligen Platzierungsstand, ein Wechsel bzw. Wegfall wichtiger Schlüsselpersonen, neue Investitionsziele oder Änderungen im Unternehmensgegenstand.

Bei einer Abweichung dieser Informationen und Zahlen von den im Prospekt prognostizierten Plandaten greift die beschriebene Nachtragspflicht. Andernfalls vermittelt der Prospekt nicht das geforderte zutreffende Bild über das Emissionsunternehmen und dessen Angebot, so dass Prospekthaftungsansprüche einschließlich strafrechtlicher Vorwürfe wie Kapitalanlagebetrug begründet werden könnten. Darüber hinaus kann ein unterbliebener Nachtrag eine Ordnungswidrigkeit nach dem Verkaufsprospektgesetz darstellen und mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Zur Vermeidung dieser Konsequenzen sollte jedes Unternehmen, welches mit einem Prospekt am Kapitalmarkt ist, einen entsprechenden Nachtrag zur Hinterlegung bei der BaFin durch einen erfahrenen Spezialisten erstellen lassen. Dabei kann der Nachtrag in den schon bestehenden Verkaufsprospekt eingebunden, aber auch separat, etwa als Beilage zum Prospekt erstellt werden.