
„Wenn eine Person nach einem Unfall oder bei einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine medizinische Behandlung zu bestimmen, kann jetzt der Ehe- oder Lebenspartner entscheiden“, erklärt Margit Winkler, Geschäftsführerin des Instituts GenerationenBeratung (https://www.institut-generationenberatung.de/). „Wenn es jedoch darum geht, Ansprüche des Partners im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung sowie Pflege- und Rehabilitationsleistungen geltend zu machen, ist der Partner nach wie vor handlungsunfähig.“ Denn das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten regelt nur die Vorsorge für medizinische Notfälle. Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ersetzt es nicht.
Banken und Sparkassen können dies zum Anlass nehmen, ihre Kunden gezielt auf die Notwendigkeit der rechtlichen und finanziellen Vorsorge für den Not- und Pflegefall hinzuweisen. „Viele Paare halten es für selbstverständlich, dass sie sich gegenseitig und umfassend im Krankheitsfall vertreten können“, so Winkler. „Doch dem ist nicht so. Ohne Vorsorgevollmacht kann eine dauerhafte Erkrankung in einer nicht gewollten Betreuung enden, die vom Gericht kontrolliert wird.“
Eine umfassende Beratung durch die Kreditinstitute machen sogenannte GenerationenBerater möglich. Sie beschäftigen sich gemeinsam mit den Kunden mit deren Wünschen für den Pflegefall und das Alter, bringen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten auf den Weg und informieren sie über die Möglichkeiten zum Schließen ihrer Vorsorgelücke.