Nicht nur Kate und William brauchen einen Ehevertrag / Auch für Selbständige sind Eheverträge ein Muss

Ein Ehevertrag ist nicht nur ein Thema, mit dem
sich gekrönte Häupter beschäftigen sollten, die ihren Ehegatten „aus
dem Volke“ wählen. Insbesondere auch Selbständige sollten an die
Möglichkeit des Abschlusses eines Ehevertrages denken, um sich vor
den mitunter einschneidenden gesetzlichen Folgen einer Scheidung
abzusichern. Besonders augenfällig wird dieses Bedürfnis angesichts
eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofs, wonach auch der während
der Ehezeit gewachsene „goodwill“, den die Kunden dem Unternehmen
entgegenbringen, in den Zugewinnausgleich fällt und dem anderen
Ehegatten im Scheidungsfall hälftig auszuzahlen ist.

Vor der Märchenhochzeit des Jahres wurde viel darüber spekuliert,
ob Kate und William einen Ehevertrag geschlossen haben. Dies
verwundert angesichts des hohen Vermögens von Prinz William und
seiner noch zu erwartenden Erbschaft auch nicht. Traditionell denken
nämlich Paare, die einen unterschiedlichen wirtschaftlichen
Hintergrund haben, eher an den Abschluss eines Ehevertrages. Zwar
fällt nach den gesetzlichen Regeln das vor der Ehe bestehende wie
auch das später ererbte Vermögen im Falle der Scheidung nicht in die
Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Wertsteigerungen, die ein
solches Vermögen in den Jahren der Ehe erfährt, sind jedoch
ausgleichspflichtig. „Falls ein Ehegatte ein größeres Vermögen
besitzt oder eine größere Erbschaft erwartet, kann sich eine
sogenannte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes empfehlen“, so
Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz. Diese Modifizierung
muss nicht zwangsläufig den Totalausschluss der Wertsteigerung der
ererbten Immobilie oder des Kursgewinns des geschenkten Aktiendepots
aus dem Zugewinnausgleich zur Folge haben, sondern die Lösungen sind
vielgestaltig. Hier hilft der vom Gesetzgeber beim Abschluss eines
Ehevertrags zwingend vorgesehene Notar durch seine Beratung eine die
gegenläufigen Interessen der Eheleute gerecht ausgleichende Lösung zu
finden.

Aber nicht nur im Fall unterschiedlicher Vermögenshintergründe der
zukünftigen Ehegatten ist der Gang zum Notar zu empfehlen. Nach den
Regeln des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss
der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs
erzielt hat, im Fall der Scheidung die Hälfte dieses Zugewinns
auskehren. Davon können gerade Selbständige, die während der Ehe ein
Unternehmen oder eine Praxis auf- oder ausgebaut haben, betroffen
sein. Da das Kapital im Unternehmen gebunden ist, müssen Darlehen zur
Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder –
schlimmstenfalls – das Unternehmen oder die Praxis verkauft werden.
„Durch eine Scheidung nahm schon manche Selbständigkeit ein jähes
Ende,“ erklärt Breßler. Ein Ehevertrag kann vor diesem Risiko etwa
durch die Vereinbarung, bestimmte Gegenstände des Betriebsvermögens
aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, oder eine Deckelung des
Ausgleichsbetrags effektiv schützen. „Hier verbieten sich aber
ebenfalls pauschale Lösungen und der Notar zeigt auf, wie auch den
Interessen des anderen Ehepartners ausreichend Geltung verschafft
werden kann.“, so Breßler weiter.

Im Fall der Scheidung muss zur Ermittlung des Zugewinns der
objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände beider Partner
ermittelt werden. Selbständige unterschätzen dabei leicht den Wert
ihres Unternehmens. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind
aber auch immateriellen Werte, wie beispielsweise der sogenannte
„goodwill“ mit anzusetzen. Dies folgt aus einer kürzlich ergangenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 09.02.2011, XII ZR 40/09).
Beim goodwill handelt es sich um immaterielle Werte, wie z.B. den
Standort, die Zusammensetzung der Kunden und die
Wettbewerbssituation. Die Entscheidung macht auch deutlich, wie
schwierig die Bewertungsfragen im Einzelnen sind. Beispielsweise muss
ermittelt werden, in welchem Grad der Ertrag auf den individuellen
Einsatz des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis zurückzuführen
ist. Hierüber kann man sich später teuer streiten, wenn man nicht
notarielle Vorsorge getroffen hat.

Hat man den Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung
versäumt, kann dieser durchaus noch später während der Ehe
geschlossen werden. Breßler rät dennoch dazu, den Vertrag möglichst
früh im Leben abzuschließen und verweist auf mögliche Kostenvorteile:
„Die Kosten für den Vertrag richten sich nach dem Vermögen der
Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Daher können gerade
junge Paare besonders günstig vorsorgen.“

Abdruck honorarfrei

Mai 2011: Falls Sie den Zitatgeber der Landesnotarkammer Koblenz
durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich
bitte auf folgende Namen: Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer
Pfalz, Herrn Hayo Schapp von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr.
Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas
Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de

Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 38
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de