Einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur bAV bei Abschluss eines Neuvertrages müssen Unternehmen bereits seit 1. Januar 2019 leisten. Er besagt: Spart der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge, muss der ersparte Arbeitgeber-Anteil in Form eines Zuschusses (bis zu 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) geleistet werden. Gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017.
Ab 1. Januar 2022 gilt diese Zuschusspflicht nun auch für Altverträge. Die Regelung ist nach §19 Allgemeine Tariföffnungsklausel BetrAVG tarifdispositiv. Die gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers gilt damit immer dann, wenn keine anderweitigen Regelungen in einem gültigen Tarifvertrag beschlossen wurden. Eine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist abhängig davon, ob der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Arbeitnehmers eine Ersparnis in der Sozialversicherung hat.
Eine detaillierte Übersicht der Neuerungen inklusive erklärender Rechenbeispiele hat die NEXUS / EPS zusammengestellt, abrufbar unter https://nexus-enterprisesolutions.de/unternehmen/pdf-download