München, den 26.11.2012 – Wer E-Mail-Marketing betreiben möchte, benötigt die nachweisliche Einwilligung des Empfängers, um ihm Mails zusenden zu dürfen. In Deutschland hatte sich als rechtssicherer Weg für die Einholung der Empfänger-Erlaubnis seit vielen Jahres das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren etabliert: Der Eintrag einer Mailadresse in einen Verteiler wurde hierbei durch eine automatisch erstellte „Bestätigungsmail“ quittiert, die einen Link zur Aktivierung des Eintrages enthält. So konnte nur der Inhaber des eingetragenen Postfaches den Eintrag seiner Mailadresse in einen Verteiler aktivieren. Bei Scherzeinträgen brauchte der Bestätigungsmail-Empfänger die Nachricht nur zu ignorieren oder zu löschen, um den Bezug der abonnierten Newsletter zu verhindern.
Damit hatten alle Seiten bislang eine vermeintlich ausreichende Sicherheit vor Missbrauch – bis das OLG München in seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) ausgerechnet die automatisch generierte Bestätigungsmail als unerlaubte Spam einordnete. Denn der beklagte Newsletteranbieter konnte nicht zweifelsfrei belegen, dass diese Mail wirklich vom Kläger angefordert wurde. Damit hat das OLG München nach Auffassung von Shopanbieter.de das Double-Opt-in-Verfahren faktisch beerdigt, da schließlich gerade diese Mail als Beleg der Urheberschaft des Eintrages generiert wird!
Doch schnell fanden sich im Web – auch von Juristenseite – „Ratgeber“, die beruhigen: Newsletteranbieter sollten nur stets die IP-Adresse des auf das Eintragungsformular zugreifenden sowie des Aktivierungslink nutzenden Rechners mit Datum und Uhrzeit protokollieren, damit sei das Double-Opt-in-Verfahren weiterhin rechtssicher. Schließlich könne man so, wenn nötig, später das Auslösen des Mailversandes vor Gericht belegen. Die Shopanbieter.de-Redaktion hatte aus ihrer jahrelangen Erfahrung in allen Themenbereichen des E-Commerce sofort massive Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Ratschläge. Sie befragte darum die auf Onlinerecht spezialisierte Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer zu ihrer Einschätzung und sah sich in ihrer Auffassung bestätigt:
Dieser Rat ist gleich aus zwei Gründen rechtlich unhaltbar und lockt Anbieter somit in eine gefährliche Rechtsfalle!
Denn die IP-Adresse des zugreifenden Rechners zählt in Deutschland zu den personenbezogenen und somit besonders schützenswerten Daten und fällt damit unter die strengen Regelungen des Datenschutzrechts. Deshalb darf kein Webseitenbenutzer „einfach so“ IP-Adressen seiner Besucher speichern! Wer dies tun möchte, muss seine Besucher vor der Erfassung ausführlich über die Speicherung aufklären und das Einverständnis des Nutzers (nachweislich) einholen. Dies gilt sowohl vor der Nutzung des Formulares, als auch vor dem Klick auf den Aktivierungslink. Darüber hinaus stellen die Datenschutzregelungen weitere hohe Anforderungen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie zu Auskunftsrechten etc.
Doch selbst wenn ein Anbieter alle diese Bedingungen einhält, hilft ihm die IP-Speicherung nicht weiter. Warum dies so ist, erklärt Rechtsanwältin Frau Heukrodt-Bauer (RESMEDIA): „Praktisch läuft es so: Eine Abmahnung kommt ins Haus. Der Newsletteranbieter wehrt sich und muss dann im Zivilprozess beweisen, dass der Prozessgegner sich in seinen Newsletteranbieter eingetragen hat. Jetzt hat er aber nur die IP-Adresse und kann nicht beweisen, wer sich dahinter als Person –verbirgt–. Ãœber diese Informationen verfügen nur die Telekommunikationsdienstanbieter – und die dürfen die Personalien, die einer IP-Adresse zugewiesen sind, nicht an Private herausgeben. Solche Anfragen stehen zum Beispiel nur Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu. Bei dynamischen IP-Adressen ist dazu sogar noch eine richterliche Anordnung nach §100g, 100b Strafprozessordnung erforderlich. In jedem Falle haben Private keinen direkten Auskunftsanspruch gegen den Provider. Fazit: Selbst bei Speicherung der IP-Adresse im System bringt das den Newsletterbetreiber im Streitfall nicht weiter, weil er nichts beweisen kann.“
Damit gibt es nach dem Urteil des OLG München keine praktikable Möglichkeit, um auf elektronischem Wege rechtssicher Empfänger-Adressen für das E-Mail-Marketing zu gewinnen. Onlinehändler und andere E-Commerce-Treibende können nur hoffen, dass die Sache schnellstmöglich vor das BGH kommt und dort anders entschieden wird. Solange das OLG-Urteil Bestand hat, ist allerdings jeder, der das Double-Opt-in-Verfahren anbietet, in ständiger Gefahr, abgemahnt zu werden. Wer rechtssicher Adressen gewinnen will, kann derzeit eigentlich nur auf den Papierweg ausweichen, beispielsweise auf Rückantwort-Faxformulare oder Beilage-Postkarten. RA Heukrodt-Bauer: „Kaum zu glauben im digitalen Zeitalter!“
Das ganze Interview von Shopanbieter.de mit RA Heukrodt-Bauer gibt es unter http://www.shopanbieter.de/double-opt-in
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http://www.shopanbieter.de