Neues Gesetz zu Provisionszahlungen in der PKV

Hamburg, 08.11.2011 – Ab 1. April 2012 sollen Verbraucher laut Bundesfinanzministerium besser vor profitorientierter Beratung durch Versicherungsmakler geschützt sein. Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ beinhaltet die Erhöhung der sogenannten Stornofrist von zwei auf fünf Jahre. In dieser Zeit erhält ein Versicherungsmakler keine Provision, wenn er Versicherte in andere Versicherungsgesellschaften vermittelt. Mit dem neuen Gesetz sollen Versicherte davor geschützt werden, dass ihnen Makler aufgrund überhöhter Provisionen zu einem verlustbehafteten Wechsel in eine andere Versicherungsgesellschaft raten.

Versicherungsexperte und WIDGE.de-Gründer Ozan Sözeri weiß aus Erfahrung, dass „Versicherte oftmals direkt nach Ablauf der zwei Jahre durch die Makler in andere Gesellschaften umgestellt werden und diese damit doppelt kassieren.“ Die Versicherungskonzerne zahlen gerade in den letzten Jahren für Neukundenabschlüsse hohe Provisionen – zwölf bis 18 Monatsbeiträge sind laut der Zeitung „Der Tagesspiegel“ keine Seltenheit. Im neuen Gesetz sind neun Monatsbeiträge als maximale Provision festgelegt.

„Die Provisionsbegrenzung ändert aber nichts an der eigentlichen Problematik – der Abhängigkeit der Makler von den Versicherungen“, betont Sözeri. Eine Regelung auf Honorarbasis wie bei Versicherungsberatern hält der Verbraucherschützer für das bessere Modell. „Im Gegensatz zu Maklern erhalten Versicherungsberater ihr Honorar direkt vom Kunden und haben so eine ganz andere Motivation die günstigsten und passenden Tarife zu recherchieren. Nur wenn der Kunde zufrieden ist und sich für einen Tarif entscheidet, zahlt er das Honorar an den Berater.“ Dieses Modell hat auch die WIDGE.de GmbH für sich entdeckt und ist seit Mitte 2011 als offiziell eingetragener Versicherungsberater tätig.

Unabhängige Verbraucherschutzportale wie WIDGE.de kümmern sich im Auftrag des Versicherten um die Recherche und die komplette Umstellung in einen günstigeren Tarif innerhalb der Gesellschaft. Was die meisten Versicherten nicht wissen: Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht in einen günstigeren Tarif innerhalb der eigenen Gesellschaft zu wechseln – und das zu jeder Zeit! So ist es im Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgelegt.

Weitere Informationen unter:
http://www.widge.de