Der bisherige Text der Musterwiderrufs-Belehrung zum Erlöschen des Widerrufsrechts ist aufgrund einer Änderung des gesetzlichen Mustertextes nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) )nicht mehr gültig. Darauf weist das Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer hin.
Während das Widerrufsrecht bisher vor Ende der Widerrufsfrist erlosch, wenn der Kunde zugestimmt hatte, lautet der neue Belehrungstext nun: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Das Widerrufsrecht kann nun nicht mehr erlöschen, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst oder der Ausführung vorher per Checkbox ausdrücklich zugestimmt hat. Voraussetzung ist vielmehr nur noch, dass der Vertrag beiderseits erfüllt wurde – und der Kunde somit auch bezahlt hat. „Daher ist es sinnvoll, Dienstleistungen ab sofort möglichst nur noch gegen Vorkasse anzubieten, um das Erlöschen des Widerrufsrechts zu bewirken“, erklärt Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.
Die Texte der Belehrungen zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen müssen umgehend angepasst werden. „Eine Frist, in der der alte Belehrungstext noch übergangsweise genutzt werden dürfte, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Änderungen sollten so schnell wie möglich vorgenommen werden, denn es ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte wie üblich unmittelbar aktiv werden“, warnt die Expertin für eCommerce-Recht.