München. Steuerberater geben Tipps und Praxishinweise zum Thema „Kleinbetragsrechnungen in der Umsatzsteuer“. Wir fragen genauer nach. Bei uns zu Gast ist Steuerberaterin Tatjana Albert und Wirtschaftsprüfer Marcus Streit, beide sind Inhaber einer Steuerkanzlei im Herzen Münchens und geben auf ihren Homepages https://www.steuerberaterin-muenchen.com/ und https://www.wirtschaftspruefung-muenchen.com/ Einblick in wichtige Steuerthemen und aktuelle Steueränderungen.
Frage: Warum sind die Kleinbetragsrechnungen so wichtig im Alltag Ihrer Mandanten?
Steuerberaterin Tatjana Albert: Kleinbetragsrechnungen begegnen uns im Alltag ständig, egal ob beim Bäcker, im Cafe um die Ecke, im Lebensmittelgeschäft, der Drogerie oder im Blumenladen. Demnach haben auch wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer häufig mit der Beurteilung von Rechnungen und Quittungen zu tun. Wir beurteilen in der Finanzbuchhaltung ob ein Vorsteuerabzug auf die Kleinbetragsrechnungen gegeben ist – oder eben auch ob die Voraussetzungen des Gesetzgebers in § 31 UStDV nicht erfüllt sind und der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden kann. Unser Mandant hat denn die Möglichkeit die Rechnung oder Quittung ändern zu lassen.
Und weiter teilt Steuerberaterin Tatjana Albert in München, weiter: Aber nicht nur das ist wichtig für unsere Mandaten. Unsere Mandanten sind ja selbst Unternehmer oder Selbstständige in München. Auch für die eigenen Rechnungen gelten die Regelungen zur Kleinbetragsrechnung. Wenn unsere Mandaten z.B. als Inhaber eines Cafes oder im Einzelhandel Quittungen ausstellen müssen wir diese ebenfalls auf die steuerliche Wirksamkeit beurteilen. Auch hier gelten die Vorschriften des § 31 UStDV und unsere Mandanten wollen natürlich den korrekten Umsatzsteuerbetrag ausweisen und keine falschen Zusatzangaben machen.
Frage: Welche Angaben sind bei den Kleinbetragsrechnungen zu machen?
Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München:
Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Rechnungsangaben enthalten:
1.Vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
2.Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
3.Rechnungsdatum.
4.Fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.
5.Menge und Art mit handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
6.Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Dienstleistung). Bei Abschlagszahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Erhalt der Zahlung), sofern dieser Zeitpunkt bereits feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
7.Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Rabatt, Skonto, Discount).
8.Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) eine Steuerbefreiung gilt.
9.In bestimmten Fällen die Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren gem. § 14b Abs. 1 S. 5 Umsatzsteuergesetz. Diese Fälle betreffen gem. § 14 Abs. 2 UStG die Lieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück. Dies ist z. B. bei Erhaltungsaufwendungen in Zusammenhang mit einer Immobilie der Fall oder bei Gartenarbeiten.
10.Wird im Wege der Gutschrift abgerechnet, ist die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung zu vermerken.
Und weiter teilt Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer in München, mit: Kleinbetragsrechnungen müssen im Gegensatz hierzu viel weniger Angaben enthalten:
Folgende Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten:
1.Vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
2.Ausstellungsdatum.
3.Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Lieferung oder sonstigen Leistung.
4.Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung und die sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag).
5.Der anzuwendende Steuersatz bzw. Steuerbetrag. Im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) eine Steuerbefreiung gilt.
Und weiter teilt Marcus Streit, Fachberater für Unternehmensnachfolge in München mit: Bitte beachten Sie den wichtigen Hinweis: Zusatzangaben auf der Kleinbetragsrechnung müssen korrekt sein, sonst kann die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagen!
Zusatzangaben können die Anschrift des Kunden sein. In meiner Praxistätigkeit als Steuerberater in München ist mir hierbei schon einiges untergekommen, z.B. immer wieder die Privatanschrift des Mandanten. Ein Vorsteuerabzug ist dann natürlich nicht mehr zu realisieren!
Steuerberaterin in München Tatjana Albert ergänzt hierzu: Ja, das Wichtigste bei den Rechnungsangaben ist wirklich: soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Dann macht man am wenigsten Fehler. Aber ganz so geht es eben nicht im tatsächlichen Leben. Daher ist die Beratung durch einen fähigen Steuerberater in München wichtig. Wir können Ihnen zuverlässig und genau mitteilen ob die Rechnungsangaben passen oder ob sie besser etwas ändern sollten.
Die Berichtigung einer Vielzahl von Rechnungen und Quittungen im Nachhinein ist häufig schwierig oder gar unmöglich. Gerade bei Laufkundschaft im Einzelhandel oder der Gastronomie müssen die Quittungen passen. Falls dem nicht so ist muss ein evtl. unrichtiger Steuerbetrag auch an die Finanzverwaltung abgeführt werden, was kostenintensiv sein kann. Deshalb sollte man im Vorhinein Expertenrat einholen.
Liebe Frau Albert, lieber Herr Streit: Wir danken Ihnen für das informative Gespräch.