Nachträglicher Einbau von“Extras“in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Nachträglicher Einbau von“Extras“in Dienstwagen erhöht nicht den  pauschalen Nutzungswert

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.

Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

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