Ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und der EU erleichtert nach Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG die Kooperation bei Fragen zur Mehrwertsteuer. So kann die Anfrage eines Staates der Europäischen Union nach Rechts- und Amtshilfe nicht mehr allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass in der Schweiz andere steuerliche Verhältnisse gelten.
Laut MWB Vermögensverwaltung AG hat die neue Regelung Konsequenzen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU: Liefert zum Beispiel ein Schweizer Unternehmen Waren oder Dienstleistungen innerhalb Deutschlands und wird mehrwertsteuerrechtlich in Deutschland nicht erfasst, konnte dieser Verstoss gegen das deutsche Mehrwertsteuerrecht bisher nicht verfolgt werden. Dies ändert sich mit dem neuen Abkommen, so die MWB Vermögensverwaltung AG. Die Folge: Von der Schweiz kann Deutschland nun Rechts- und Amtshilfe verlangen und sogar die Einziehung der Steuerschuld in Kooperation mit den Schweizer Behörden beantragen.
Die MWB Vermögensverwaltung AG sieht in der neuen Regelung allerdings eine Aufweichung des Bankgeheimnisses, wenn etwa bei falschen Mehrwertsteuer-Abrechnungen von den Schweizer Finanzbehörden Amtshilfe bei Bankkonten ausländischer Kunden geleistet wird. Die MWB Vermögensverwaltung AG aus Appenzell kennt als erfahrener Finanzdienstleister die Vorteile des Schweizer Bankgeheimnisses. So schützt das Bankgeheimnis den Bankkunden sowohl vor dem Staat als auch vor anderen neugierigen Dritten. In diesem Zusammenhang verweist die MWB Vermögensverwaltung AG nachdrücklich auf die in der Schweiz gültige Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. So wird auch in der Schweiz ein Steuerbetrug als Straftat verfolgt und das Bankgeheimnis aufgehoben, etwa bei versuchtem Betrug oder im Falle einer Urkundenfälschung. Ob diese nach Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG bewährte Unterscheidung auch in Zukunft Bestand hat, ist noch offen.