
Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Eine Haftstrafe kann schon ab einer Hinterziehungssumme in Höhe von 50.000 Euro drohen. Umso wichtiger sind strafmildernde Gründe im Steuerstrafverfahren.
Bei Steuerhinterziehung versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. Wird der Steuersünder erwischt, drohen saftige Geldstrafen und bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro bereits eine Freiheitstrafe. Ab einer Hinterziehungssumme von einer Millionen Euro kann die Haftstrafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte sind diese Grenzen aber nicht in Stein gemeißelt. Denn die Gerichte müssen auch alle strafmildernden Gründe bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Für eine effektive Verteidigung im Steuerstrafverfahren ist es daher unerlässlich, die strafmildernden Gründe genau aufzuzeigen, um ein geringeres Strafmaß zu erreichen.
Dass die Umstände des Einzelfalls im Steuerstrafverfahren immer eine wichtige Rolle spielen und entsprechend berücksichtigt werden müssen, stellte auch der BGH mit Beschluss vom 7. März 2019 unmissverständlich klar (Az.: 1 StR 663/17).
Durch eine geschickte Verteidigung kann im Steuerstrafverfahren oft ein milderes Urteil erreicht werden. Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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