„Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden
Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld
der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei hat die Bundesärztekammer
gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar Position bezogen. Dies
entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und
Ärzte, wie eine Umfrage des Allensbach-Instituts im Auftrag der
Bundesärztekammer unlängst bestätigte. Auch in unseren nun
überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird
unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten
strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.“ Das
sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr.
Jörg-Dietrich Hoppe, anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten
Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung in Berlin.
Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, Leben zu erhalten, die
Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern
sowie Sterbenden Beistand zu leisten. „Diese ärztliche Ethik ist
allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst
genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Hoppe. Die
Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei hingegen keine
ärztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die Stelle der
bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der
Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Damit
würden die verschiedenen und differenzierten individuellen
Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft
anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen
zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen. In diesen
Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Ärztinnen und Ärzte,
die bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter
schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten,
intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten. Hoppe
verwies auf die Befragung der BÄK, in der die betreffenden Ärzte als
wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch
eindeutige – also hoffnungslose – Prognose, die gute Kenntnis des
Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten. „Rund 95 Prozent
aller Fälle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind
mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit
Depressionen in den verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und
Garantenpflicht des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und
zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“,
sagte Hoppe.
Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter
anderem nötig geworden, weil durch das dritte
Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit
von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So
wurde der Abschnitt IV der Grundsätze zur Ermittlung des
Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. In
einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich
mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und
Jugendlichen befasst. „Wir möchten, dass Ärztinnen und Ärzte nicht
nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie verfahren
sollen, sondern auch berücksichtigen, was die Kinder selbst für
Wünsche äußern“, begründete Hoppe diesen Schritt.
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