Mitarbeiterschulung Künsting AG: Genossenschaften für Selbstverantwortung und Selbstverwaltung

Sinn und Zweck der Genossenschaft – Förderung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs

Dr. Kraatz einführend: „Genossenschaften sind aus unserem täglichen Leben kaum noch wegzudenken. So existieren in Deutschland etwa 251 Molkereigenossenschaften, 17.000 deutsche Bäcker sind Mitglied einer BÄKO-Genossenschaft, es existieren Ärztegenossenschaften, 8.400 Apotheken sind Mitglied der NOWeDA Apothekergenossenschaft, viele Kunden bei genossenschaftlichen Volksbanken oder Raiffeisenbanken oder auch genossenschaftlichen Edeka- oder REWE-Händlern oder eben Mieter oder Anleger einer der rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften.“ Hierzu erläutert Edgar Künsting an Hand von regionalen Beispielen zum besseren bildlichen Verständnis welche Genossenschaften vor Ort sind. Einzelne Genossenschaften werden als Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl bezeichnet, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG).

Genossenschaft als Kapitalanlagemodell

Neben dem Leitprinzip der Förderung der Mitglieder und den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung und der Selbstverwaltung sind Genossenschaften vor allem im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung für getätigte Geschäfte der eingetragenen Genossenschaft von Bedeutung. „Vor allem Anfang der 1990er-Jahre haben viele Anleger die Genossenschaft als Kapitalanlagemodell für sich entdeckt und eine entsprechende Beteiligungserklärung abgegeben.

Inzwischen haben viele ihre Beteiligung wieder gekündigt. Die Kündigungsfrist wird durch die jeweilige Satzung bestimmt, sie kann bis zu fünf Jahre betragen“, so der Jurist.

Worin versteckt sich die Genossenschaftsfalle? – Hinhaltetaktiken führen zum Ziel

Ist die Beteiligung gekündigt, so hat sich die Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied auseinanderzusetzen. Dies erfolgt unter Zugrunde Lage der Jahresbilanz (vgl. § 73 GenG). Doch auch ihr Auseinandersetzungsguthaben, also der Anteil am Geschäftsguthaben der Genossenschaft, der auf ihn entfällt, müssen viele ausgeschiedene Mitglieder lange warten. Rechtsanwalt Dr. Kraatz, Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB mit langjährigen Erfahrungen rund um Themen Genossenschaftsrecht, weiß aus vielen Fällen mit Betroffenen, dass Hinhaltetaktiken hier durchaus an der Tagesordnung sind. „So wird insbesondere häufig darauf verwiesen, die Bilanz sei noch nicht ausgestellt oder der zuständige Prüfverband habe die Bilanz bislang noch nicht abgesegnet, sodass das Auseinandersetzungsguthaben noch nicht endgültig berechnet werden könne. Bei vielen Genossenschaften, wie etwa jüngst bei der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG, hat diese Verzögerungstaktik offensichtlich System“, so der Rechtsanwalt. Zwar verjähren Ansprüche auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach dem Gesetz innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die bis 14.12.2004 geltende zweijährige Verjährungsfrist findet sich jedoch noch immer in vielen Satzungen. Und dies nach der Rechtsprechung zurecht, da der Gesetzgeber eine derartige Verjährungsverkürzung in der Satzung einer Genossenschaft nicht verbietet.

Fazit: Vorsicht, wenn Fristgrenze erreicht, dann besteht kein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben – die Genossenschaftsfalle schnappt zu!

Dr. Kraatz verdeutlicht noch einmal die Bedeutung und Auswirkung: „So stellt sich die Situation häufig dar, dass jemand aus einer Genossenschaft ausgeschieden ist. Binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft ist an sich das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG). Dies verzögert sich jedoch, es gibt einen Schriftwechsel. Und schnell ist man an der Grenze von zwei Jahren angekommen. Werden nun keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen wie Mahnbescheid oder Klageerhebung unternommen, verjährt der Anspruch und das angelegte Geld ist weg. Die Genossenschaftsfalle hat zugeschlagen!“

Vorstand und Team der Künsting AG bedanken sich, eine rege Diskussion schloss sich der Veranstaltung an. Edgar Künsting bedankt sich und weitere interessante Themen warten auf das Team Künsting AG zur Erkundung anderer Sphären mit gesunder Bodenhaftung.

V.i.S.d.P.:

Edgar Künsting
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