
Eine Verdachtsüberwachung oder das Ausspähen der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer sich unbeobachtet fühlt, ist nicht erlaubt. Allerdings ist das kein Freibrief für unseriöse Angestellte. Denn es gibt gesetzliche Ausnahmeregelungen im Arbeitsrecht, die begründen können, dass eine Arbeitsplatzüberwachung durch Abhören erlaubt ist. Es kann also nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Abhören von Angestellten am Arbeitsplatz verboten ist. Besonders dann, wenn es Vereinbarungen dazu im Arbeitsvertrag gibt.
„Bei einem abgehörten Telefonat durch Detektive, werden die Gesprächsinhalte, die Dauer und die Zeit gespeichert. Beteiligt sind grundsätzlich immer zwei Personen, für die es gesetzliche Vorschriften zu beachten gibt, der Angestellte und sein Gesprächspartner. Privatgespräche der Mitarbeiter, dürfen daher grundsätzlich nicht belauscht werden. Anders sieht es bei stichprobenartigen Kontrollen von geschäftlichen Telefonaten oder bei kriminellen Delikten und Verfehlungen aus.“ – so Helga von der Stein-Erkelenz, Dienstleiterin bei der Detektei AC (www.detektei-ac.de). Beim Abhören geschäftlicher Telefonate, muss der Arbeitnehmer zuvor informiert worden sein und zugestimmt haben. Aus der Sicht der Arbeitgeber ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag dazu am besten geeignet. Der Bereich Mitarbeiterdelikte und -verfehlungen berechtigt den Arbeitgeber, je nach Fall, ggf. dazu, auch ohne Einverständnis abhören zu dürfen.
Mitarbeiter abhören durch Detektive, kann auch ohne schriftliche Erlaubnis zulässig sein, zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter sich krimineller Handlungen am Arbeitsplatz schuldig macht. Das Abhören dieser Telefonate ist dann natürlich nur mit dem Bezug zur Straftat oder der Verfehlung gesetzlich zulässig. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einem berechtigten Interesse, das Ausnahmen im Interesse Dritter gestattet. Gespräche abhören ohne eine Erlaubnis, eine Regelung oder ein berechtigtes Interesse, ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Auf diese Weise beschaffte Beweise und Informationen, haben vor Gerichten keine Gültigkeit. Außerdem ist das heimliche Belauschen von Mitarbeitern nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.