Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – Ab Oktober 2022 erhöht sich auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Ãœbergangsbereich. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, klärt auf: „Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Ãœbergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Minijob-Zentrale nicht zuständig ist, sondern die Krankenkassen. Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zunächst Bestandsregelungen.“

Im Gegensatz zu den Beschäftigten in einem Minijob-Arbeitsverhältnis müssen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Midijobs aber Steuern zahlen. Brutto ist also nicht gleich netto. „Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist einiges anders“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Midijob-Arbeitsverhältnisse sind generell sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit geringeren Sozialabgaben für die Arbeitnehmer. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht hierdurch nicht. Seit der Bekanntgabe des neuen Entlastungspakets der Ampel-Regierung dürfen sich Midijobber dann im Januar 2023 erneut auf eine Anhebung freuen: Dann sollen bis zu 2.000 Euro möglich sein.“