So hatte das Landgericht Stuttgart am 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Unternehmen auf einer Internetplattform Kettensägen in Kombination mit einem Motoröl eines von den angebotenen Kettensägen unterschiedlichen Kettensägenherstellers anbot. Durch die Nennung der Marke dieses Kettensägenherstellers in Bezug auf das Motoröl in Kombination mit dem Stichwort „Kettensäge“ wurden somit auch Internetnutzer auf die Angebote dieses Unternehmers aufmerksam, die nach Kettensägen der bekannten Marke suchten.
Darin sahen die Richter am Landgericht Stuttgart eine Rufausnützung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken Gesetz (MarkenG).
Durch die Nennung der Marke habe der Unternehmer auf unzulässige Weise von der Bekanntheit und dem guten Ruf der bekannten Marke profitiert, um Kettensägen eines anderen Herstellers zu vertreiben.
Daran konnte auch der Einwand nichts ändern, Kettensägen könnten nur mit Motoröl in Betrieb genommen werden, was herstellerseits nicht zum Lieferumfang gehöre und durch die Kombination wolle man eine einsatzfähige Kettensäge liefern. Wäre dies tatsächlich der Hauptgrund gewesen, so hätte auch auf Motoröl anderer bekannter Ölhersteller zurückgegriffen werden können.
Fazit:
Geschickte unternehmerische Strategien sind oftmals mit dem deutschen Recht nicht vereinbar, weshalb es sich in kritischen Situationen immer empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com