(Mynewsdesk) Bereits mit Urteil vom 30.03.2015 hatte das Landgericht Köln (- 33 O 222/14 -) einem namhaften Möbelanbieter auf Klage des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) untersagt, Komplettküchen mit integrierten Elektrogeräten unter Preisangabe zu bewerben, ohne genaue Angaben zur Marke und der Typenbezeichnung der integrierten Elektrogeräte zu machen. Denn hierin liegen für den Verbraucher wesentliche Informationen im Rahmen seiner Kaufentscheidung, die ihm gem. § 5a Abs. 2 UWG bereits in der Werbung mitzuteilen sind. Anlass für die Klage des VGU war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Elektrogerätehandels. Für diesen hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung „Typenbezeichnung“ vom 19.02.2014 (- I ZR 17/13 -) eine entsprechende Pflicht beim Angebot einzelner Elektrogeräte angenommen. Es stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf in einem Komplettküchenangebot enthaltene Elektrogeräte zu übertragen war. Die der Klage des VGU statt gebende Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2016 (- 6 U 55/15 -) bestätigt, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit Urteil vom 02.03.2017 hat auch der Bundesgerichtshof ( – I ZR 41/16 -) die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. „Die Entscheidung ist nicht nur aus Sicht eines fairen Wettbewerbs erfreulich, sie fördert auch die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Branchen“, betont Dr. Marc Zain von der Anwaltskanzlei Zain, die den VGU erst- und zweitinstanzlich vertreten hatte. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt bislang noch nicht vor.
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