Letztes Jahr hatte das Landgericht Hamburg in einem aufsehenerregenden Fall noch entschieden, dass derjenige, der einen Link auf eine Seite mit nicht rechtmäßig eingestellten Bildern setzt, dafür selbst haftbar sein kann (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16 – Architekturfotos). Dies zumindest dann, wenn der Linksetzende um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung „wusste oder hätte wissen müssen“. Dabei soll bezüglich dieses Verschuldens ein strengerer Maßstab für denjenigen gelten, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, so das Gericht. Diesem Linksetzenden sollen in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (dazu gleich) vorab Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Inhalte zumutbar sein.
Stellt eine Verlinkung eine öffentliche Wiedergabe dar?
Die entscheidende rechtliche Frage bei der Haftung für Links ist, ob die Verlinkung eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG darstellt. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe wurde in den letzten Jahren bereits in mehreren Entscheidungen des EuGH konkretisiert:
Neues Publikum = öffentliche Wiedergabe
In der „Svensson“- Entscheidung des EuGH aus 2014 (EuGH, Urt. v. 13. 2. 2014 – C-466/12) entschied dieser, dass Hyperlinks zustimmungspflichtig sein können, wenn sie einem neuen Publikum Zugang zu geschützten Inhalten ermöglichen. Im entschiedenen Fall verneinte der EuGH zwar die Öffentlichkeit der Wiedergabe, führte aber aus, dass wenn eine Wiedergabe sich an ein neues Publikum richte, was z.B. der Fall sei bei durch technische Beschränkungen (z.B. Abonnement-Inhalte) geschützten Inhalten, eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe vorliege.
Gleiche Maßstäbe für Framing und Hyperlinks
In der BestWater-Entscheidung (EuGH, Beschl. V. 21.10.2014 – C-348/13 stellte der EuGH den Einsatz von Hyperlinks mit dem Framing gleich und stellte zugleich klar, dass die Einbettung eines geschützten Werkes mittels der Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn das betroffene Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem anderen technischen Verfahren wiedergegeben werde. Dies sei beim Framing dann der Fall, wenn das betroffene Werk auf der Website, auf die der Link verweist, frei zugänglich ist.
Links auf rechtswidrige Inhalte: Es kommt darauf an…
In der beachtenswerten „GS Media“-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15) hatte der EuGH schließlich darüber zu befinden, ob Verlinkungen auf rechtswidrig zugänglich gemachte Werke zulässig sind oder nicht. Der EuGH nahm im konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe an, unterstrich allerdings auch, dass der Begriff stets eine individuelle Beurteilung erfordere. Unter anderem sei relevant, ob der Verlinkende mit den Links eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge oder nicht. Falls ja könne von ihm erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Links führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
Recherche zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit kann unzumutbar sein
Schaut man nun im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auf die beiden eingangs genannten Entscheidungen des LG Hamburg, wird deutlich, dass sich letztlich beide Entscheidungen an den vom EuGH zur öffentlichen Wiedergabe aufgestellten Kriterien wie
– Sind verlinkte Inhalte frei verfügbar?
– Richten sich verlinkte Inhalte an neues Publikum?
– Wurde das jeweilige Werk auf der Ausgangsseite rechtmäßig zugänglich gemacht?
– Erfolgt Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht?
orientieren. Während man allerdings die letztjährige Entscheidung des LG Hamburg (Architekturfotos) noch so lesen kann, als sei für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, stets zumutbar, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, stellt das LG Hamburg in seiner jüngsten Entscheidung zur Linksetzung klar, dass dem Linksetzenden – auch wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt – nicht in jedem Fall zugemutet werden kann, die verlinkten Inhalte vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das LG Hamburg weist hierbei zutreffend darauf hin, dass der EuGH das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht nicht starr verwendet wissen will, sondern lediglich als eines der Kriterien ansieht, die „im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können“.
Fazit und Bewertung
Die nun erfolgte Klarstellung ist zunächst erfreulich. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche Maßstäbe zur Linkhaftung andere Gerichte in Folge der EuGH-Rechtsprechung zukünftig anwenden. Das zentrale Problem bei den vom EuGH aufgestellten Kriterien ist, dass er sich damit von einer objektiven Beurteilung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe entfernt und subjektive Maßstäbe wie die Gewinnerzielungsabsicht eingeführt hat. Solche subjektiven Kriterien sind in der Praxis jedoch schwer handhabbar und führen daher nicht zu mehr, sondern weniger Rechtssicherheit für User und Websiteinhaber.