
Die beklagte Bank gewährte den Klägern einen Kredit über einen Gesamtbetrag von 27.408,77 EUR. Hierin enthalten waren der Kreditnennbetrag von 25.350,00 EUR, ausgerechnete Zinsen von 1.298,27 EUR sowie eine als Bearbeitungskosten bezeichnete Gebühr von 760,50 EUR. Der Kreditvertrag enthielt keine nähere Erläuterung, wie sich die Bearbeitungsgebühr berechnet und welche Leistungen die Bearbeitungsgebühr abgelten sollte.
Nach dem Landgericht Berlin handelt es sich bei der als Bearbeitungskosten bezeichneten Gebühr um eine Preisnebenabrede bzw. um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Bearbeitungsgebühr musste nicht aufgrund eines allgemeinen Preisverzeichnisses erhoben werden.
Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr benachteiligt nach dem Landgericht Berlin die Kläger unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Banken im Sinne des § 307 BGB keine Entgelte für Tätigkeiten erheben, welche diese aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erbringen müssen oder die im eigenen Interesse der Bank erfolgen.
Aufgrund der Bezeichnung der Gebühr als Bearbeitungskosten nahm das Landgericht Berlin an, dass sich die beklagte Bank den mit der Kreditvergabe entstehenden Verwaltungsaufwand und hierbei insbesondere die Bonitätsprüfung vergüten lassen möchte. Diese Tätigkeiten würden jedoch überwiegend im eigenen Interesse der Bank erfolgen. Die beklagte Bank muss die nach dem AGB-Recht unwirksame Bearbeitungsgebühr nun an die klagenden Kreditnehmer zurückzahlen.
Für Kreditnehmer, in deren Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren erhoben worden sind, empfiehlt es sich dringend, sich zwecks Rückforderung der Bearbeitungsgebühren an einen Fachanwalt für Bankrecht (http://www.abkanzlei.de/rechtsanwalt-berlin/schwerpunkte/bankrecht.php) zu wenden … http://www.abkanzlei.de/rechtsanwalt-berlin/schwerpunkte/bankrecht.php
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