
Im Dezember 2016 geriet eine Autofahrerin auf der A 1 bei Wittlich in eine Geschwindigkeitskontrolle. Bei erlaubten 80 km/h soll sie laut Bußgeldbescheid 133 km/h schnell gefahren sein, wofür eine Geldbuße von 480 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurden. Die Verteidigerin der Autofahrerin legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte, ihr die am Tattag aufgezeichneten Messdaten sowie Dokumentationen zu Defekten und Wartungen am Messgerät zur Verfügung zu stellen, um die Funktionsfähigkeit der Messanlage und die Richtigkeit der Messung zu überprüfen.
Das Amtsgericht Wittlich lehnte den Antrag ab, wogegen die Verteidigerin Beschwerde einlegte. Daraufhin hob das Landgericht Trier die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verpflichtete die Polizeibehörde, der Verteidigerin die von ihr gewünschten Daten und Unterlagen herauszugeben. Dies begründete es damit, dass Betroffene eines Bußgeldverfahrens konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung darlegen müssten und dies nur bei Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen möglich sei. In dieser Situation gebiete es das Grundrecht auf ein faires Verfahren, dass der Verteidigung die gleichen Beweismittel und Informationen wie der Behörde zur Verfügung stehen.
Daher müsse die Polizeibehörde der Verteidigerin alle am Tattag aufgezeichneten Messdaten übermitteln. Aus diesen könnten sich etwa Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Aufbau oder ein Verschieben der Messanlage während der Messung ergeben, wobei sich das Landgericht auf eine technische Stellungnahme der GFU Gesellschaft für Unfall- und Schadenforschung stützt. Zudem sei die Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, Wartungs- und Reparaturunterlagen zum Messgerät aufzubewahren und der Verteidigerin herauszugeben, damit sie diese auf Defekte zum Zeitpunkt der Messung überprüfen kann.
Landgericht Trier, Beschluss vom 14.09.2017 – Aktenzeichen 1 Qs 46/17