Das hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11) festgestellt, dass die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt werden, wenn der Arbeitgeber seine persönlichen Daten nach dessen Ausscheiden aus der Firma weiter auf der eigenen Homepage bereithält.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Klägerin in dem zugrundeliegenden Prozess ist Rechtsanwältin; die Beklagte eine Rechtsanwaltssozietät. Auf der Homepage der Beklagten wurde die Klägerin nebst persönlicher Daten und Foto mit dem Zusatz geführt, dass sie innerhalb der Sozietät für den Bereich des Handels- und Gesellschaftsrecht tätig sei. Nachdem die Rechtsanwältin die Sozietät verlassen hatte, verlangte sie von dem früheren Arbeitgeber die Löschung der Einträge. Diese wurden jedoch nur auf der Homepage selbst, nicht aber auf einem ebenfalls geführten Blogg der Sozietät gelöscht. Das Arbeitsgericht gab ihr in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Recht. Die Berufung dagegen blieb erfolglos. Das LAG sah die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt und hob dabei hervor, dass durch einen solchen Eintrag der falsche Eindruck vermittelt werde, die Betroffene arbeite dort weiterhin. Dies könne dann auch negative Konsequenzen für den Wettbewerb der Klägerin gegen andere Mitbewerber auf dem Markt haben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht.
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