Bei einem Tag der Offenen Tür in Unternehmen müssen verschiedene rechtliche
Voraussetzungen berücksichtigt werden, die Grundregel lautet: Besichtigung ja, aber ohne
Beratung und Verkauf. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki hin.
So darf bei der Veranstaltung keinerlei Geschäftsverkehr stattfinden, es ist lediglich
gestattet, eigene Waren zu zeigen. Verkaufsgespräche, das Angebot von
Bestellformularen oder die Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen sind tabu.
Bereits bei der Ankündigung in der Werbung muss ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass am Tag der Offenen Tür keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
Während der Öffnungszeiten stecken die Fallen dann oft im Detail: Eine Anprobe von
Kleidern ist in Bekleidungsgeschäften ebenso verboten wie Probefahrten bei
Autohäusern. Die Auslage von Prospekten dagegen ist grundsätzlich rechtens, sie dürfen
aber kein Bestell- oder Reservierungsformular enthalten.
Die strikte Abgrenzung zu Beratung und Verkauf gilt auch beim Personal: Für die
Beaufsichtigung der Waren und des Geschäfts sollte man ausschließlich neutrale, externe
Personen einsetzten. Auf keinen Fall darf Beratungs- und Verkaufspersonal am Tag der
Offenen Tür eingesetzt werden – außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist für Verkäufer
Kundenkontakt tabu.
Bei Verstößen gegen die Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze drohen Geldbußen
und auch wettbewerbsrechtliche Konflikte mit der Konkurrenz sind denkbar.