Kriterien der Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigung

Minijobs erfreuen sich bei Arbeitgebern großer Beliebtheit, da sie von Versicherungsbeträgen befreit sind. Auch Arbeitnehmer begrüßen häufig die Möglichkeit, ihre wirtschaftliche Lage mittels einer sozialversicherungsfreien Einkommensquelle zu verbessern.

Der Gesetzgeber ist bestrebt, zu verhindern, dass durch den Missbrauch von Minijobs die reguläre Pflicht, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten, umgangen wird. Dies sicherzustellen, ist unter anderem die Aufgabe der Minijob-Zentrale, bei der geringfügige Arbeitsverhältnisse anzumelden sind. Sie überprüft unter Anwendung folgender Kriterien, ob und ab wann Arbeitgeber und ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten haben:

Aufrechnung unterschiedlicher Minijobs
Verfügt ein Arbeitnehmer nicht über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und übt gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern aus, werden die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten addiert. Liegt das erzielte monatliche Gesamteinkommen über 400 Euro, unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht.

Minijobs von Arbeitnehmern mit sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit
Sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Ausübung eines einzigen sozialversicherungsfreien Minijobs gestattet. Gehen sie weitere geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse ein, werden diese zum versicherungspflichtigen Einkommen gerechnet.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, lösen in Kombination mit einem bereits bestehenden geringfügigen oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht aus.

Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer durch gleichzeitige Minijobs bei verschiedenen Arbeitnehmern insgesamt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt, ohne dass der Arbeitgeber hierüber informiert gewesen wäre, besteht ab dem Feststellungszeitpunkt eine Versicherungs- und Einzahlungspflicht.

Versäumnisse des Arbeitgebers
Erlangte der Arbeitgeber aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens keine Kenntnis der Versicherungspflicht, wirkt diese rückwirkend auf ihren eigentlichen Entstehungszeitpunkt zurück. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die ausgebliebenen Versicherungsbeträge nachzuzahlen.

Seit der Gesetzesänderung am SGB IV mit Wirkung vom 11.August 2010 ist die Minijob-Zentrale berechtigt, dem Arbeitgeber per Feststellungsbescheid rechtsverbindlich den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Sozialversicherungspflicht des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers zur Zahlungsverpflichtung führt. Betroffene Arbeitgeber, die dem Bescheid widersprechen wollen, können den Bescheid als Verwaltungsakt anfechten.

Ist ein Arbeitgeber über die Sozialversicherungspflicht seiner Arbeitnehmer unsicher, ist ihm angesichts der Kosten einer falscher Entscheidungen die Beratung durch einen Experten anzuraten.

Die Essener Steuerkanzlei Forschner setzt sich seit vielen Jahren engagiert für die Interessen ihrer Mandanten ein und steht auch im Bereich der Sozialversicherungspflicht mit Fachkompetenz und Erfahrung für sie ein.