Auch wenn die Verjährung bereits eingesetzt hat, kann es für Verbraucher dennoch ein Schlupfloch geben, doch noch an einen Teil der Bearbeitungsgebühren zu kommen. Der Fall tritt dann ein, sofern das Darlehen noch nicht ganz zurückgezahlt wurde. Es kommt in diesem Fall § 215 BGB zum Einsatz. In diesem steht: „Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.“ (Quelle: BGB)
Einfach umrechnen
Sofern die Bank noch eine Forderung gegen die Verbraucher hat, das heißt also, sofern noch ein Teil des Darlehens an die Bank gezahlt werden muss, kann die Kreditbearbeitungsgebühr mit der Forderung der Bank verrechnet werden. Die Verbraucher bekommen in diesem Fall zwar kein Bargeld ausgezahlt, aber die entsprechende Forderung des Darlehens der Bank wird reduziert. In diesem Fall sind dann einfach weniger Raten zu zahlen. Dies kann sich durchaus lohnen. Denn je nach Höhe der Bearbeitungsgebühr und der fälligen monatlichen Raten, können sich diese um einige Monate verringern. Schlussendlich bleibt es gleich, ob die Verbraucher nun das Geld von der Bank überwiesen bekommen oder einfach die monatlichen Raten einsparen.
Verjährung schützt vor Zahlung nicht
Selbst wenn eine Verjährung bereits in Kraft getreten ist, sollte man sich dennoch einmal mit dieser Thematik beschäftigen. Es kann sich also durchaus lohnen.
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