Die Überraschung war groß, als die Schweizerische Nationalbank am 15.01.2015 die seit Jahren bestehende Bindung des Schweizer Franken an den Euro mit sofortiger Wirkung aufkündigte. Nicht nur der normale Darlehensnehmer, sondern auch die Banken- und Finanzbranche wurde unvorbereitet kalt erwischt. Aufgrund einer in der Vergangenheit langanhaltenden Überteuerungsphase des Schweizer Franken hatte die Schweizerische Nationalbank zur Stützung der Schweizer Exporte eine feste Bindung an den Euro beschlossen, bei welchem ein Verhältnis von 1 Euro zu  1,20 CHF nie unterschritten werden sollte. Aufgrund verschiedener Umstände sah sich die Schweiz nun veranlasst, diese Bindung aufzukündigen mit der Folge, dass der Schweizer Franken umgehen an Wert zulegte. Unabhängig von den Folgen für die Konsumenten und Exporteure von Schweizer Waren, hat dies vor allem auch Folgen für Kreditnehmer, die Ihr Geld in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen haben.
Über Nacht um die Hälfte ärmer
Besonders Kapitalanleger haben oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und Ihre Kapitalanlage, zumeist Beteiligungen an geschlossenen Fonds, in Schweizer Franken finanziert. Dabei war dies zumeist nicht deren Idee, sondern wurde ihnen von Ihren Bankberatern empfohlen. Das Bankhaus Wölbern beispielsweise warb seinerzeit damit, eine Beteiligung an einer der diversen Wölbern-Fondsgesellschaften (z.B. Holland-Fonds, Frankreich-Fonds etc.) durch ein Darlehen in Schweizer Franken zu finanzieren. Auf diese Weise sollte sich die Rendite der Kapitalanlage nochmals erhöhen. Für diese, wie auch für alle anderen Anleger, die ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben, kam jetzt das böse Erwachen. In den Tagen nach der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank riefen Anleger die Rechtsanwälte der Kanzlei Schirp Neusel und Partner an und berichteten, dass Sie über Nacht teilweise 60.000 bis 100.000 Euro ärmer seien.
Juristische Chancen nutzen und Darlehen widerrufen
Rechtlich kann in solchen Fällen unter Umständen tatsächlich geholfen werden, nämlich über einen Widerruf des Darlehnsvertrages. Dies ist oftmals auch nach Jahren noch möglich. Jedenfalls immer dann, wenn die bei Abschluss erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. „Die Erfahrung zeigt dabei, dass das über Jahre hinweg sehr unübersichtliche Widerrufsrecht es den Verwendern schwer gemacht hat, eine einwandfreie Widerrufsbelehrung zu verwenden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass selbst renommierte Banken oft jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten haben mit der Folge, dass all diese Verträge widerrufbar sind.“ sagt Rechtsanwalt Schulter von der Kanzlei Schirp Neusel und Partner aus Berlin. Die Rechtsprechung hierzu ist relativ eindeutig. Nach dem Bundesgerichtshof beginnt die eigentlich zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Belehrung fehlerhaft war. Dies bedeutet, dass Verträge auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen werden können. „Teilweise ist dies sogar noch nach Beendigung des Vertrages noch möglich“ so Rechtsanwalt Neusel.
Widerrufsbelehrung prüfen lassen
Kapitalanlegern, die durch die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank nun in der „Franken-Falle“ stecken, ist zu raten, Ihre Verträge rechtlich prüfen zu lassen. Dies gilt für den Darlehensvertrag, wie auch für die Kapitalanlage selbst. Oft besteht so die Möglichkeit, sich von dem nun erheblich teurerem Kreditvertrag zu lösen.
V.i.S.d.P.
Christian Schulter
Rechtsanwalt
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