Die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung
hat sich an den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG) zu messen. Ein „wichtiger Grund“ –
wie bei einer außerordentlichen Kündigung – ist zur
Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung
nicht notwendig. Gleichzeitig ist aber auch nicht jede
Vertragsverletzung geeignet, eine verhaltensbedingte
Kündigung zu rechtfertigen. Oftmals ist der Grad des
Verstoßes so gering, dass nur eine Abmahnung als angemessene
Sanktion in Betracht kommt. Etwas anderes
wiederum gilt, wenn es zuvor schon eine „einschlägige“
Abmahnung gegeben hat.
Für den Arbeitgeber stellen sich vor Ausspruch der
verhaltensbedingten Kündigung stets die gleichen
Fragen: Wann ist die verhaltensbedingte Kündigung
wirksam? Welche Schwere muss der Vertragsverstoß
haben? Sind die Sozialdaten des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen und wie? Muss zuvor eine Abmahnung
ausgesprochen werden? Wie kann man sich von
einem Low Performer trennen? Wer muss im arbeitsgerichtlichen
Verfahren was beweisen und wie läuft
ein solches Verfahren ab? Diese und weitere Fragen
wird der Ratgeber beantworten.
http://www.westendlaw.de/fileadmin/pdfs/ebooks/Die_verhaltensbedingte_Kuendingung.pdf
Weitere kostenlose Ratgeber:
Handlungsoptionen des Arbeitgebers in der Unternehmenskrise, Aufhebungsvertrag, Außerordentlichen Kündigung, Mutterschutz und Elternzeit, Arbeitsrecht in der Wirtschaftskrise (z.B. betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens) und verhaltensbedingte Kündigung unter:
http://www.westendlaw.de/index.php?id=125