Die Abgrenzung zwischen der verhaltensbedingten und
der personenbedingten Kündigung ist oftmals nicht sehr
leicht. Bildhaft gesprochen, liegt ein Grund für eine verhaltensbedingte
Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer
zwar könnte aber nicht. Ein personenbedingter Grund
liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer zwar möchte,
aber nicht kann. Da es bei der personenbedingten
also nicht auf ein „vorwerfbares“ oder „schuldhaftes“
Verhalten des Arbeitnehmers ankommt, bedarf es vor
ihrem Ausspruch keiner Abmahnung.
Für den Arbeitgeber stellen sich vor Ausspruch der personenbedingten
Kündigung stets die gleichen Fragen:
Wann ist die personenbedingte Kündigung wirksam?
Welche Maßnahmen müssen vor Ausspruch ergriffen
werden? Gibt es bestimmte Verfahren einzuhalten? Wie
reagiere ich korrekt auf krankheitsbedingte Ausfälle
oder krankheitsbedingte Leistungsminderungen?
Diese und weitere Fragen beantwortet der Ratgeber.
http://www.westendlaw.de/fileadmin/pdfs/ebooks/Die_personenbedingte_Kuendigung.pdf
Weitere kostenlose Ratgeber:
Handlungsoptionen des Arbeitgebers in der Unternehmenskrise, Aufhebungsvertrag, Außerordentlichen Kündigung, Mutterschutz und Elternzeit, Arbeitsrecht in der Wirtschaftskrise (z.B. betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens) und verhaltensbedingte Kündigung unter:
http://www.westendlaw.de/index.php?id=125