Kommunen müssen bAV-Vergabe europaweit ausschreiben – neue Chance für private Versicherungswirtschaft im bAV-Markt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sein
Urteil gefällt (15.7.2010, C-271/08): Die Vergabe von Verträgen im
Bereich der betrieblichen Altersversorgung muss europaweit
ausgeschrieben werden.

Nach Ansicht des EuGH ist nämlich die bisherige Praxis im
öffentlichen Dienst europarechtswidrig. Bis dato haben die Kommunen
durch Tarifverträge – ohne Ausschreibung nach europäischem
Vergaberecht – die Anbieter für die betriebliche Altersversorgung
festgelegt. „Künftig müssen derartige Aufträge öffentlich
ausgeschrieben werden. Eine Marktabschottung von Arbeitgebern und
Gewerkschaften wird es somit nicht mehr geben“, erklärt Dr. Paulgerd
Kolvenbach, Sprecher der Geschäftsführung der Longial GmbH.

Bereits im Jahr 2006 hatte die Europäische Kommission ein
Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes
gegen das Vergaberecht eingeleitet. Auslöser war der Tarifvertrag zur
Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA vom
18.2.2003), in dem die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer als alleinige
Anbieter aufgeführt waren, ohne dass eine öffentliche Vergabe erfolgt
war.

Der EuGH musste hier insbesondere prüfen, ob

– das Vergaberecht überhaupt bei einem zwischen Sozialpartnern
ausgehandelten Tarifvertrag zur Anwendung kommt und
– Entgeltumwandlungsverträge öffentliche Aufträge im Sinne der
Vergaberichtlinien sind.

Nachdem der EuGH beide Punkte bejaht hat, können künftig Klauseln
in Tarifverträgen den europarechtlich garantierten Schutz der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und
somit im Ergebnis die Anbieterauswahl im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung nicht mehr einschränken, erklärt Kolvenbach.

Für eine Ausschreibepflicht führte der EuGH dabei auch an, dass
der Abschluss eines Versicherungsvertrags im Rahmen der
Entgeltumwandlung entgeltlichen Charakter aus Sicht der öffentlichen
Arbeitgeber hat. Denn für den entgeltlichen Charakter reicht unter
vergaberechtlichen Gesichtspunkten ein unmittelbar wirtschaftliches
Interesse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers am
Vertragsabschluss aus. Da der Abschluss des Versicherungsvertrages
die Arbeitgeber von ihren Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bAV
entlastet, besteht dieses unmittelbare wirtschaftliche Interesse. Dem
steht nicht entgegen, dass wirtschaftlich gesehen letztlich der
Arbeitnehmer der Begünstigte des Versicherungsvertrags ist.

Allerdings gilt dieser Zwang zur Ausschreibung nur für die großen
Kommunen und öffentlichen Betriebe. Der EuGH hat hier exakte Grenzen
für die Auftragsvergabe gesetzt. Danach hätten kommunale Behörden und
Betriebe mit mehr als 4.505 Beschäftigen im Jahre 2004, mit mehr als
3.133 Beschäftigten im Jahre 2005 und mit mehr als 2.402
Beschäftigten in den Jahren 2006 und 2007 ihre bAV europaweit
ausschreiben müssen.

Kolvenbach weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein
öffentlicher Auftrag nur ab einem gewissen Wert ausgeschrieben werden
muss. Aktuell liegt dieser Schwellenwert bei 193.000 Euro.

Das Urteil betrifft rund 2,3 Millionen Angestellte im kommunalen
öffentlichen Dienst, die ebenso wie die Beschäftigten in der
Privatwirtschaft einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben.
Dabei geht es schätzungsweise um Beiträge von bis zu 2,5 Milliarden
Euro jährlich.

Ãœber Longial

Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf ist ein unabhängiges
Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für betriebliche
Altersversorgung (bAV). Von der Beratung bei Neueinrichtung oder
Umstrukturierung der bAV über versicherungsmathematische oder
betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zur Administration, dem
kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung
von Finanzierungskonzepten: Die derzeit 60 Mitarbeiter bieten den
Firmenkunden von Longial maßgeschneiderte, integrierte bAV-Lösungen
auf höchster Qualitätsstufe.

Weitere Informationen: www.longial.de

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