Kombination aus bekannten und typischen Elementen reicht für Urheberschutz nicht aus

So hat das LG Köln beispielsweise am 01.07.2009 (Az.: 28 O 42/09) einem Weißbierglas, das im unteren Teil in Form eines Fußballs gestaltet ist, diese geforderte Schöpfungshöhe abgesprochen.

Es seien dabei lediglich bekannte und typische Elemente kombiniert worden, was dazu führe, dass das Glas nicht urheberrechtlich geschützt sei.
Bei Weißbiergläsern in Fußballform handle es sich z.B. nicht um schutzfähige Werke der angewandten Kunst, vielmehr sei darin nur eine schutzlose handwerkliche Leistung zu sehen. Der Gebrauchszweck des Glases gebe vor, wie die Form ausgeprägt sein dürfe.

Hierbei handle es sich lediglich um ein Glas, das themenspezifisch dem Fußball angepasst wurde und damit um eine durchschnittliche Gestaltung, die keine ausreichende Eigenart aufweise.

Fazit:
Wie dieses Beispiel zeigt, besteht nicht für jede „Neuschöpfung“ auch die Möglichkeit des Schutzes.
Um sich Prozess- oder Anmeldekosten, die auch entstehen, wenn eine Anmeldung abgelehnt wird, zu ersparen, sollte zunächst ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com