Die Grenzwerte für Kleinunternehmer sind ohne Ausnahme anzuwenden (Verfügung der OFD-Karlsruhe vom 28.2.2012, S 7460). Nach § 19 UStG ist man Kleinunternehmer, wenn der Umsatz im zurückliegenden Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
Wichtig ist, dass man auch dann umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und bleibt, wenn man in einzelnen Jahren keine Umsätze erzielen, aber die Absicht hat, dauerhaft (in späteren Jahren) Umsätze zu erzielen. Das heißt, die Unternehmereigenschaft wird in Jahren ohne Umsätze nicht unterbrochen.
Zum Beispiel, ein Verein richtet alle drei Jahre ein Fest aus, bei dem die Umsätze zwischen 17.500 EUR und 50.000 EUR liegen. Da in den Zwischenjahren keine oder nur minimale Umsätze ausgeführt werden, können die Umsätze aus dem Vereinsfest immer umsatzsteuerfrei bleiben.
Bei stark schwankenden Umsätzen kann es vorkommen, dass man von Jahr zu Jahr Kleinunternehmer ist und die Kleinunternehmereigenschaft wieder verliert. Wenn man konstant steuerpflichtige Umsätze ausführen will, muss man freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Daran ist man fünf Jahre gebunden. Kleinunternehmer müssen selbst einschätzen, welche Situation für sie den höchsten Steuervorteil bringt.
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