Dr. Hartmann Kleiner, Vorstandsvorsitzender der
Deutschen Rentenversicherung Bund, informierte heute die Mitglieder
der Vertreterversammlung in Berlin über den Haushaltsplan 2012.
Kleiner wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Selbstverwaltung der Rentenversicherung ihren Haushalt in alleiniger
Verantwortung auf- und feststelle und dass das Budgetrecht eines der
zentralen Rechte der Selbstverwaltung sei.
Haushaltsposten
Das Gesamtvolumen des Haushalts der Deutschen Rentenversicherung
Bund für 2012 beträgt nach Kleiners Worten rund 135 Milliarden Euro.
Die Rentenausgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund beliefen
sich nach dem Haushaltsplan auf rund 115,9 Milliarden Euro. Der
zweitgrößte Ausgabenposten seien die Aufwendungen für die
Krankenversicherung der Rentner mit rund 8,2 Milliarden Euro.
„Angesichts dieser Größenordnung wird deutlich, dass wir die
Entwicklungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in
Deutschland aufmerksam verfolgen müssen“, sagte Kleiner.
Senkung der Verwaltungskosten
Kleiner ging weiter auf die Verwaltungs- und Verfahrenskosten der
Deutschen Rentenversicherung Bund ein. Der Haushaltsansatz in Höhe
von knapp 1,4 Milliarden Euro für Verwaltungs- und Verfahrenskosten
entspreche rund einem Prozent des gesamten Haushaltsvolumens. Kleiner
erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass der Gesetzgeber die
Rentenversicherung verpflichtet habe, bis zum Jahr 2010 bei den
Verwaltungs- und Verfahrenskosten 10 Prozent der Ausgaben des Jahres
2004 einzusparen. Dieses Einsparziel habe die Deutsche
Rentenversicherung Bund erreicht und übertroffen. Dieser Weg solle
auch künftig fortgesetzt werden, so Kleiner. Nach den bisherigen
Rechnungsergebnissen würden die Verwaltungs- und Verfahrenskosten
auch für 2011 unter dem Budget liegen.
Beiträge für Personen in Werkstätten für behinderte Menschen
In den Haushalt eingestellt seien auch Mittel für die Erstattung
von Rentenversicherungsbeiträgen für Personen, die in bestimmten
Bereichen von Werkstätten für behinderte Menschen tätig seien. Nach
einer gerade vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung
seien die Sozialversicherungsträger jetzt zur Erstattung dieser
Beitragsleistungen verpflichtet. Er begrüßte in diesem Zusammenhang,
dass hier vom Gesetzgeber – anders als zunächst vorgesehen – keine
rückwirkende Erstattung beschlossen worden sei. Dies hätte zu einer
nicht unerheblichen Belastung der Rentenversicherung geführt.
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