Kirchensteuer – wer zahlungspflichtig ist und wonach sie bemessen wird

Bemessung erfolgt nach Höhe des Einkommens

Kirchensteuer zahlen grundsätzlich alle Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der jeweiligen Kirche haben.
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer
beziehungsweise nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Wer weniger verdient, zahlt weniger Kirchensteuern – wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Damit ist die Kirchensteuer nach sozialer Lage gestaffelt und sorgt aus finanzieller Sicht für Gerechtigkeit unter den Kirchenmitgliedern. In einer konfessionsgleichen Ehe gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden Kirche an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei getrennter Veranlagung oder bei der gesonderten Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten errechnet. Bei konfessionsverschiedenen Ehen wird für die Berechnung der jeweiligen Kirchensteuer eine dem einkommensteuerlichen Splitting entsprechende Halbteilung des ehelichen Einkommens vorgenommen. Das bedeutet, dass bei Ehepartnern, von denen nur einer einer steuererhebenden Kirche angehört, die Kirchensteuer sich nur nach dem Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners richtet. Kinder, Studenten oder Arbeitslose, die über kein zu versteuerndes Einkommen verfügen, sind übrigens nicht zum Abführen der Kirchensteuer verpflichtet. Die Regelungen zur Bemessung der Kirchensteuer sind für das gesamte Bundesgebiet nicht einheitlich. Der Satz schwankt zwischen 8 und 9 %.

Für ausführliche Informationen zur Kirchsteuer steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen unter:
http://www.stb-koernig.de