Dies ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2012. Der 7. Senat des BAG entschied an diesem Tag 2 Verfahren, in denen die Klägerinnen Befristungskontrollklagen erhoben hatten.
Im Ergebnis hält das BAG übereinstimmend mit dem EuGH nach wie vor am Grundsatz fest, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – auch bei einer größeren Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge – wirksam ist. Zu prüfen ist ausschließlich, ob die letzte Befristungsabrede durch einen Sachgrund gedeckt ist. Allerdings ist eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen, im Rahmen welcher die Gesamtumstände, insbesondere Anzahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen, aufeinander folgenden Verträge, zu prüfen sind. Die Möglichkeit, Arbeitsverträge fortlaufend nacheinander zu befristen, darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt werden. Rechtsmissbrauch wird in diesem Zusammenhang allerdings nur ausnahmsweise anzunehmen sein. An die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind hohe Anforderungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Klägerin aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 2007 als unwirksam erachtet. Die Klägerin war in diesem Fall nahezu durchgehend zur Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, eingesetzt. Obgleich bei der zuletzt angegriffenen Befristung der Sachgrund der Vertretung vorlag, entschied das BAG, dass die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen dafür spreche, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Vertretungsbefristung nach dem streitgegenständlichen Vortrag in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde.
Hingegen wurde die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin abgewiesen. Das BAG sah hier bei einer Befristung zur Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers und der Gesamtdauer von 7 Jahren und 9 Monaten sowie der Anzahl von 4 Befristungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.
aus der Pressemitteilung 54/12 des BAG zu den
Urteilen vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10
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