Keine kurze Verjährung durch die Hintertür.

Keine kurze Verjährung durch die Hintertür.
Johannes Meinhardt, M.B.A., Rechtsanwalt
 

Ein von MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner erstrittenes Urteil tritt der weitläufigen Meinung entgegen, ein Gläubiger müsse aus seinem Titel regelmäßige Vollstreckungsversuche unternehmen, um nicht Gefahr zu laufen, diesen durch Verwirkung zu verlieren.

Rechtskräftig festgestellte, also titulierte Forderungen, verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Davon unabhängig ist der allgemeine Grundsatz anerkannt, dass sich treuwidrig verhält, wer erst einen Vertrauenstatbestand schafft und dann dieses Vertrauen verletzt. Demnach kann eine Forderung verwirkt werden, wenn der Gläubiger diese einerseits lange Zeit nicht geltend macht und andererseits Umstände sichtbar werden, aufgrund derer der Schuldner darauf vertrauen darf, dass dies auch so bleibt.

Das Oberlandesgericht Köln hat nun im Anschluss an ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass aus einer bloßen Untätigkeit des Gläubigers – im konkreten Fall einer Bank waren es immerhin 11 Jahre – dem Schuldner noch kein schützenswertes Vertrauen erwächst, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen.

„Dieses Urteil ist angesichts des gesetzgeberischen Wertung im Verjährungsrecht absolut folgerichtig und überzeugend“, kommentiert Johannes Meinhardt, der das Urteil für eine Bank erstritt. Für die bankrechtliche Praxis ist das Urteil von großer Bedeutung, weil „so fest gelegt ist, dass Gläubiger nicht vorbeugend sogar sinnlose Vollstreckungsversuche unternehmen müssen, um ihre Forderung nicht doch noch zu verlieren“, so der renommierte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Nürnberg weiter.

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