Keine festen Zeiträume für Abmahnung in der Personalakte – Arbeitsrecht Dresden

Keine festen Zeiträume für Abmahnung in der Personalakte – Arbeitsrecht Dresden
Arbeitsrecht Dresden Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden

Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte setzt voraus, dass die Warnfunktion entfallen ist und der Arbeitgeber sonst kein berechtigtes Interesse an der Abmahnung mehr hat (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.07.2012, Az.: 2 AZR 782/11).

Sachverhalt – Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmerin A ist bei einer Volkshochschule als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. die A ist für die Zahlstelle des Planetariums zuständig.

Im Jahr 2008 kam es zu Differenzen bei der Abrechnung. A erhielt eine Abmahnung, welche zur Personalakte genommen wurde. A ging gegen die Abmahnung und den darin enthaltenen Inhalt nicht vor.

In der Folgezeit kommt es zu keinen Abrechnungsdifferenzen mehr. A verlangt nach längerer Zeit die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Arbeitgeber B weigert sich. A klagt und das Landesarbeitsgericht gibt ihr recht, weil die Abmahnung nach längerer fehlerfreier Leistung der A ihre Wirkung verliert. Das BAG hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung zurück.

Rechtsgründe – Arbeitsrecht Dresden

Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung nicht alleine durch Zeitablauf. Die Abmahnung hat die Funktion der Rüge des Fehlverhaltens, der Warnung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall sowie der Dokumentation.

Erst nach Wegfall der aller Funktionen der Abmahnung besteht auch kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers mehr, dass die Abmahnung in der Personalakte verbleibt.

Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass die Abmahnung für eine zukünftige Entscheidung wie Versetzung, Beförderung, Beurteilung benötigt wird.

Verbleibt die Abmahnung längere Zeit in der Personalakte, ist der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess gleichwohl berechtigt, sich auf den Wegfall der Funktionen der Abmahnung zu berufen.

Mein Rechtstipp – Arbeitsrecht Dresden

„Das Urteil des BAG zeigt, dass es keine festen Zeiträume für das Verbleiben einer Abmahnung in der Personalakte gibt. Dies ist Sache des Einzelfalls.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Weitere Informationen unter:
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de