Kein Werbungskostenabzug bei überhöhten Anforderungen an Mietinteressenten

Kein Werbungskostenabzug bei überhöhten Anforderungen an Mietinteressenten
Steuerberater Münster – Schulze Wenning
 

Aufwendungen für leerstehende Wohnungen können solange als Werbungskosten abgesetzt werden, wie die Vermietungsabsicht nicht endgültig aufgegeben wurde. Dies setzt allerdings auch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
In einem vom Thüringer Finanzgericht entschiedenen Fall stellte die Vermieterin überhöhte Anforderungen an die Mietinteressenten ihrer leerstehenden Wohnung. So sollten diese u. a. Nichtraucher sein, keine Haustiere besitzen und nicht alleinerziehend sein. Sie begründete dies damit, dass sie im selben Haus wohne und Einschränkungen für ihre eigene Wohnqualität befürchte.
Das Gericht entschied aufgrund dieser Tatsachen, dass die Werbungskosten für die leerstehende Wohnung mangels Vermietungsabsicht nicht mehr abzugsfähig sind.