Schutz genießen gem. § 2 Urheberrechts Gesetz nur die Ergebnisse der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes.
So entschied am 28.08.2009 auch das OLG Köln (Az.: 6 U 225/08).
Zur Verhandlung stand eine Auseinandersetzung zweier Hersteller für Lernspiele. Diese hatten auf Grundlage der gleichen Idee Lernspiele entwickelt, die sich ähnelten, jedoch nicht glichen.
Dabei ging es der Klägerin darum, der Beklagten den Vertrieb der Lernspiele zu untersagen, da diese ihre Urheberrechte verletze.
Es wurde jedoch nicht auf die Gestaltung der Spiele oder deren Inhalte Bezug genommen, vielmehr ging es darum, den Vertrieb eines von der Idee her gleichartigen Spieles zu untersagen.
Diesem Antrag sind die Richter am OLG Köln nicht nachgekommen, da der urheberrechtliche Schutz einer reinen Idee nicht möglich ist, vielmehr sind nur die aus der Idee entwickelten Werke dem Schutze zugänglich.
Fazit:
Damit eine Idee Rechtsschutz beanspruchen kann, muss sie ausgestaltet werden. Dafür stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung, beispielsweise durch die Schaffung eines körperlichen Gegenstands oder der Entwicklung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden kann.
Es handelt sich hierbei um eine komplexe Materie, bei der es sich empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com