Kein Pfändungsschutz mehr ohne P-Konto

Kein Pfändungsschutz mehr ohne P-Konto

Pfändungsschutz gibt es seit 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!

ACHTUNG vor allem beim Bezug von Sozialleistungen!

Arbeitslosengeld, Hartz-4-Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht seit 1. Januar 2012 wegen der Gesetzesänderung nicht mehr! Pfändungsschutz gibt es seit 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!

Was versteht man genau unter einem P-Konto?

* Gesetzlicher Pfändungsschutz für Ihr Konto
* Beträge bis 1.028,89 Euro können nicht gepfändet werden (sind Kinder vorhanden, wird dieser Betrag weiter aufgestockt)
* Bis zur Höhe der Pfändungsgrenze kann problemlos am elektronischen Zahlungsverkehr teilgenommen werden (auch Überweisungen und Lastschriften)
* Das P-Konto wird ohne Schufa Prüfung eingerichtet
* Es ist auch kein Gerichtsbeschluss nötig, um ein P-Konto einzurichten
* Es erfolgt bei einem Pfändungsversuch keine Kontosperrung
* Auch Selbständige können ein P-Konto bekommen
* Mehr als ein Pfändungsschutzkonto pro Person ist allerdings nicht zugelassen

Auch online über die Webseite

http://www.leben-ohne-schufa.de/p-konto.htm

können Sie problemlos ein P-Konto beantragen.

Für die dort angebotenen P-Konten erfolgt der gesamte Ablauf online: Registrierung, Kontoführung und Kontoverwaltung schnell und diskret über das Internet ohne bei Banken direkt vorzusprechen oder um ein P-Konto betteln zu müssen!

Des weiteren dient eine MasterCard Kreditkarte zur Teilnahme am Zahlungsverkehr, was bei einem P-Konto nicht selbstverständlich ist.

Weitere Informationen zum P-Konto erhalten Sie hier:

http://www.leben-ohne-schufa.de/p-konto.htm

Weitere Informationen unter:
http://www.leben-ohne-schufa.de