Karneval: Gut versichert ins närrische Treiben

– FinanceScout24: Privathaftpflicht ist ein Muss

– Auch Veranstalter können Haftungsrisiken minimieren

– Bei Alkohol, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit dürfen
Versicherer die Schadensregulierung verweigern

Karneval, Fasching, Fastnacht – egal, wie die feucht-fröhlichen
Tage in den verschiedenen Bundesländern heißen: Der Countdown läuft
und das närrische Treiben steuert seinem Höhepunkt entgegen. Das
unabhängige Verbraucher- und Vergleichsportal FinanceScout24 erklärt
deshalb, welche Versicherungen man neben Masken und Kostümen
benötigt, um sich unbeschwert ins Vergnügen stürzen zu können.

Am Rosenmontag werden wieder Millionen Menschen die Straßen säumen
und den Teilnehmern der Umzüge zujubeln. „So faszinierend dieses
Spektakel ist: Die Tragödie bei der Love Parade in Duisburg hat
gezeigt, dass bei Großveranstaltungen vieles schiefgehen kann“, sagt
Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer von FinanceScout24. Für die
Organisatoren sei deshalb eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung
ein absolutes Muss. Bei kleineren Umzügen genügten die meist ohnehin
schon bestehenden Haftpflichtversicherungen der Vereine, um die
Teilnehmer abzusichern. Davon ausgenommen seien aber die vierbeinigen
Protagonisten: Nehmen zum Beispiel Pferde, die bei großen
Menschenmengen oftmals nervös reagieren, am Zug teil, bedarf es einer
Tierhalter-Haftpflicht. Diese kommt für den Schaden auf, falls die
Pferde durchgehen und Teilnehmer oder Zuschauer verletzen. Bei allen
Policen gilt: Die Versicherungsnehmer dürfen nicht unter
Alkoholeinfluss stehen, noch grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln
– Karneval hin oder her.

Wer aber ist verantwortlich, wenn zum Beispiel von den Wagen der
Rosenmontagszüge Süßigkeiten in die Zuschauermenge geworfen werden
und sich dabei jemand verletzt? „Es kann sehr schmerzhaft sein, wenn
man eine Tafel Schokolode nicht fängt, sondern an den Kopf bekommt“,
erläutert Schlossberger. Doch auf die Schützenhilfe eines Richters
sollte man besser nicht zählen: Einem Jecken, dem der Kamelle-Regen,
der sich von den Umzugswagen ergoss, einen Schneidezahn ausschlug,
hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, entschied das Landgericht
Trier (Aktenzeichen 1 S 150/94). Die Begründung: Die süßen Geschosse
gehören zu einem Karnevalsumzug einfach dazu, die Zuschauer müssen
sich entsprechend darauf einstellen.

Sicher sei es übertrieben, deshalb gleich eine
Zahnzusatzversicherung zu kaufen, erläutert der FinanceScout24-Chef.
Allerdings helfe hier eine private Unfallversicherung. Diese schütze
dann nicht nur während der tollen Tage vor den finanziellen Folgen
eines Unfalls, sondern während des gesamten Jahres – im Sommerurlaub,
auf der Skipiste und bei allen anderen Freizeitaktivitäten.

Wer selbst einen Schaden verursacht, sollte eine private
Haftpflichtversicherung besitzen. „Beim Faschingsball oder der
Prunksitzung ist niemand davor gefeit, seinen Cocktail auf dem teuren
Kostüm des Nachbarn auszuschütten, oder beim Karnevalsumzug mit der
Zigarre ein Loch in den Ärmel eines anderen Narren zu brennen“,
erklärt Schlossberger. „Solange das nicht vorsätzlich geschieht,
übernimmt die Haftpflichtversicherung in der Regel die Sach- und
Personenschäden.“ Das heiße aber auch, dass Schlägereien infolge
übermäßigen Alkoholkonsums kein Fall für die Privathaftpflicht seien.
Richter hätten in der Vergangenheit meist auf Vorsatz entschieden –
trotz der durch Bier und Schnaps getrübten Urteilsfähigkeit.

Wer seinen Hund mit zum Karneval nehmen möchte, der sollte ihm
entweder einen Maulkorb anlegen, oder besser noch: eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen: Reagiert der
Vierbeiner auf die Menschenmassen und das Gedränge gestresst und er
beißt einen Jecken, kommt die Versicherung für das Schmerzensgeld
auf.

Wer übrigens in einer Karnevalshochburg lebt und mit dem
organisierten Frohsinn überhaupt nichts anzufangen weiß, sollte in
der heißen Phase des Karnevals besser das Weite suchen, oder sich
Ohrstöpsel besorgen: Zum Beispiel sehen es Amts- und
Verwaltungsgerichte in Köln, Koblenz und Frankfurt am Main als
unproblematisch an, wenn Karnevalsumzüge eine Lautstärke von 70
Dezibel überschreiten und auch die Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht
eingehalten werden. Die tollen Tage seien ohne Musik und Feiern
einfach nicht denkbar. Ergo müssten auch Wirte laut singende oder
grölende Gäste nicht zur Vernunft rufen, indem sie sie aus der Kneipe
werfen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G
401/99, VerwG Koblenz, Az.: 4 K 536/09). „Dennoch müssen sich
Anwohner nicht alles gefallen lassen“, schränkt Schlossberger ein:
„Wer im Fall eines Rechtsstreits nicht auf den Kosten sitzen bleiben
möchte, kann gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung
abschließen.“

Ãœber Preise und Leistungsumfang von Privathaftpflicht-,
Tierhalterhaftpflicht- sowie Rechtsschutzpolicen und Privaten
Unfallversicherungen informieren die Vergleichsrechner von
FinanceScout24:

http://www.presseportal.de/go2/haftpflichtversicherungen

http://www.presseportal.de/go2/hundehalter

http://www.presseportal.de/go2/pferdehalterhaftpflicht

http://www.presseportal.de/go2/FinanceScout24_Vergleichsrechner

http://www.presseportal.de/go2/unfallversicherung

Ãœber FinanceScout24:

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