Im Jahr 2007 wollte ein Futtermittelunternehmen aus Nordrhein-Westfalen Futtermittel ihrer niederländischen und französischen Schwesterfirmen nach Deutschland einführen und hierzulande an Kälber und Ferkel verfüttern. Die importierten Futtermittel enthielten tierische Fette (Wiederkäuerfette) und so ergab sich die Streitfrage, ob Futtermittel, zu deren Bestandteilen Wiederkäuerfette zählen, verfüttert werden dürfen oder nicht. Das EG-Gemeinschaftsrecht (EG-Verordnung Nr. 999/2001) gestattet die Anwendung solcher Futtermittel, während das nationale Recht eine Verfütterung verbietet.
Im Grundsatz folgte das Verwaltungsgericht Münster dieser Argumentation und gab der Klägerin Recht. Im Tenor ließ die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts erkennen, dass sie die auf europäischer Ebene getroffenen Schutzvorkehrungen für die Gesundheit von Mensch und Tier im Bezug auf tierische Lebensmittel für ausreichend erachtet.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Berufung ein. Am 24. Juni 2010 änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und wies die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass die im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verankerten Fütterungsvorschriften und –verbote nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Zumal die EG-Verordnung Nr. 999/2001 bezüglich der Verfütterung von Fetten keine Regelung enthält. Insofern sei das nationale Verbot in seiner Ausprägung nicht durch ein übergeordnetes Gesetz europaweiter Geltung tangiert.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass das Futtermittelrecht mit seinem komplizierten Geflecht nationaler und europäischer Vorschriften eine nur schwer durchschaubare Materie ist.
Mehr Informationen zum Futtermittelrecht zu finden unter: http://www.juravendis.de/branchenticker/futtermittelunternehmen.html