Im vorliegenden Fall hatten die beiden Unternehmer Putenbrustfleisch zuerst auf Briefmarkengröße zerkleinert, dann mit Gewürzen vermischt und anschließend die Fleischstückchen ausgeformt, bevor sie mit einem Holzspieß „aufgespießt“ wurden.
Drei Berliner Bezirksämter sind bei einer Kontrolle auf diese Fleischprodukte aufmerksam geworden und haben die Etikettierung als „Putenbrust-Fleischspieß“ beanstandet. Die Erzeuger dieser Fleischwaren erhoben dagegen Einspruch, da sie mit dieser Methode nicht gegen geltende Gesetze verstoßen haben.
Das Berliner Verwaltungsgericht stellte in dem Urteil nun klar, dass die Herstellungsmethode nicht zu beanstanden ist, jedoch die Verbraucher bei einem „Putenbrust-Fleischspieß“ bissfestes Fleisch aus einem gewachsenen Stück assoziieren. Wörtlich heißt es in einer Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz (Nr. 37/2010 vom 15.07.2010): „Die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als „Putenbrust-Fleischspieß“ ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht.“
Die 14. Kammer des Gerichts bezog sich in ihrem Urteil auf die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.
Nähere Informationen zu den Beratungsleistungen von juravendis Rechtsanwälte sind zu finden unter www.juravendis.de