Gegenstand der Entscheidungen waren diverse Boni-Modelle von Apotheken, die alle darauf abzielten, die von der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) vorgeschriebenen Festpreise für RX-Arzneimittel zu unterlaufen – sei es dadurch, dass Rabatte großflächig auf das gesamte Apotheken-Sortiment gewährt wurden, sei es dass ein Preisnachlass nicht unmittelbar beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels realisiert wurde, sondern erst bei einem Zweitgeschäft betreffend OTC-Produkte.
Der BGH hat solchen Umgehungsmanövern nunmehr erwartungsgemäß ein Ende bereitet, was sich bereits nach seiner Entscheidung vom 26.03.2009 zu Prämien beim Bezug von Medizinprodukten abzeichnete. Das Gericht lässt jedoch eine Hintertür offen, da ein unlauteres Verhalten nur dann vorliegen soll, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Die Geringwertigkeitsschwelle hält der BGH bei einer Werbegabe im Wert von 1,00 noch nicht für überschritten, eine Werbegabe im Wert von 5,00 soll dagegen unzulässig sein.
Vorläufig offen bleibt, ob ausländische Versandapotheken weiterhin das Rabatt-Verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterlaufen dürfen. Der BGH beabsichtigt zwar, sich der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anzuschließen, wonach auch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten der EU an die AmPreisV gebunden sind. Angesichts der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) legte der BGH diese Frage aber dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vor. Sollte dieser „Stichentscheid“ die gegenwärtige Inländerdiskriminierung deutscher Apotheken zementieren, wäre der deutsche Gesetzgeber gefordert, korrigierend einzugreifen. Dann stünde auch das Festpreis-System der AmPreisV bei der Abgabe von Arzneimitteln an den Endverbraucher generell auf dem Prüfstand.
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