Dieses Urteil stand am Ende eines Rechtsstreits, in dem ein Apotheker gegen eine Ordnungsverfügung des zuständigen Amtsapothekers geklagt hatte. Durch die Ordnungsverfügung wurde es dem Apotheker untersagt, Arzneimittel mit der Kennzeichnung „apothekenpflichtig“ in der Selbstbedienung zum Verkauf anzubieten. Der vorliegende Fall ging daraufhin rechtmäßig durch die Instanzen: Vom Widerspruch des Klägers bei der zuständigen Bezirksregierung, über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bis zum Entscheid des OVG.
In seiner Klagebegründung verwies der Apotheker darauf, dass nach der Zulassung des Versandhandels für Arzneimittel ein Selbstbedienungsverbot von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht mehr gerechtfertigt sei. Für das Gericht jedoch ist „das Verbot nach § 17 Abs. 3 ApBetrO, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, verfassungsgemäß und hat auch angesichts zwischenzeitlicher Änderungen apothekenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf den inzwischen zugelassenen Versand von Arzneimitteln, nach wie vor seine Berechtigung.“
Grundlage für die Verfassungsmäßigkeit und Begründetheit dieses Verbots ist zum einen das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, woraus sich seine Verantwortung zur persönlichen Leitung der Apotheke ergibt und zum anderen die Tatsache, dass es sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art handelt, die einer besonderen Beobachtung und Regelungskontrolle bedürfen. Dabei steht über allem die Arzneimittelsicherheit im Vordergrund, deren nicht unerheblicher Bestandteil der Apotheker darstellt, der die Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medikamenten versorgt (inkl. Beratungspflicht). Daneben rechtfertigen gesundheitspolitische Erwägungen das Selbstbedienungsverbot (Vertrauensverhältnis Patient – Apotheker, keine Einschränkung in der Berufsausübung, etc.).
Der Verweis auf den Arzneimittel-Versandhandel, durch den das Selbstbedienungsverbot ausgehebelt würde, ist nicht stichhaltig, da der Online-Handel in der Regel dazu benutzt wird, Medikamente und Arzneimittel zu kaufen, bei denen der Patient keinen Beratungsbedarf sieht (z.B. weil er das Medikament kennt). Da Kunden der stationären Apotheken jedoch oftmals kurzfristig ein Medikament benötigen und sie dieses nicht zwingend kennen, sind sowohl die Beratungsleistung des Apothekers sowie eine größtmögliche Arzneimittelsicherheit geboten.
Es zeigt sich also, dass beim Handel und Verkauf von nach wie vor viele rechtliche Fragen zweifelhaft sind.
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