In seinem Beschluss vom 8. September 2010 (1 BvR 1890/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bezeichnung „Gen-Milch“ für Milch von Kühen, die mit genetisch veränderten Futtermitteln ernährt wurden, für eine zulässige Meinungsäußerung befunden.
Hintergrund und Tatbestand
Die Alois Müller Molkerei, welche international tätige Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte als Obergesellschaft leitet, klagte gegen die Umweltschutzorganisation Greenpeace. Der Aktivistenverband hatte durch Aktionen und Publikationen darauf hingewiesen, dass die Molkerei Milch von Kühen verarbeitet, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Greenpeace forderte Müller auf, keine gentechnisch veränderten Futtermittel zu verwenden und bezeichnete in der Folge die Müller‘sche Milch als „Gen-Milch“.
Rechtsstreit
Die Beschwerdeführerin Alois Müller Molkerei klagte vor Zivilgerichten folglich auf Unterlassung dieser Aussage. Aber auch das Revisionsgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), verneinte den Anspruch auf Unterlassung.
Das letztinstanzliche Gericht, das BVerG, hat in seinem Beschluss vom 8.9.2010 die Verfassungsbeschwerde des Müller-Konzerns nicht zur Entscheidung angenommen.
Begründung
Die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. „Gen-Milch“ ist als singulärer Begriff, also ohne Kontext, ein substanzarmes Schlagwort, dessen exakte Bedeutung sich von Fall zu Fall ergibt – der Kontext eben ist deutungsentscheidend. Somit ist der Begriff „Gen-Milch“ nicht eindeutig und damit in jedem Fall ergänzungsbedürftig.
Die beklagte Umweltschutzorganisation Greenpeace habe in ihren Veröffentlichungen (Aktionen, Proteste, Publikationen, etc.) stets darauf verwiesen, dass die Müller Molkerei gentechnisch veränderte Futtermittel verwendet und sich ihr Protest gegen diese Praxis richtet. Ziel des Umweltschutzvereins war es, die Verbraucher über die Risiken aufzuklären, „die seiner Ansicht nach mit dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung verbunden sind.“ (Nachricht von Beck aktuell, 27.10.2010).
Je nach Auslegung durch die einzelnen Streitparteien können beide zudem darauf verweisen, dass nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren zurückgegriffen wird.
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